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Antrag auf Höhergruppierung

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Zazu:
Hallo zusammen

Ich brauche mal bitte eure Hilfe.

Mein Lebensgefährte hat den Antrag auf Höhergruppierung Rückwirkend zum 01.01.17 fristgerecht eingereicht. Er bekam dann ein Schreiben, dass der erst einmal die Stellenbewertung abgewartet wird und dann entsprechend höhergruppiert wird. Bisher ist er in EG6 St 4 eingruppiert.

Nach gut 2,5 Jahren ist die Stellenbewertung nun endlich durch und der Stellenplan wurde auch schon genehmigt. Dieser sieht vor, dass er in EG 9a eingruppiert werden soll.

Meine Frage nun: kann er dies rückwirkend zum 01.01.17 bekommen? Jetzt wo der Stellenplan genehmigt ist, wie lange darf die Dienststelle sich Zeit lassen, diesen umzusetzen?

Vielen Dank und viele Grüße.

Spid:
Stellwnbewertungen und Stellenpläne sind für die Eingruppierung unbeachtlich. Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA wirkte unmittelbar und führte zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab, rückwirkend zum 01.01.17. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach 6 Monaten, sofern sie nicht geltend gemacht wurden. Daß sich aus einem Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA eine Höhergruppierung von E6 nach E9a ergibt, ist in den allermeisten Fällen unwahrscheinlich. In welchem Bereich ist der TB tätig? Ggfs. ist ein Eingruppierungsirrtum vor dem 01.01.17 zu korrigieren.

BeamterBR:

--- Zitat von: Zazu am 27.01.2019 18:46 ---
Meine Frage nun: kann er dies rückwirkend zum 01.01.17 bekommen? Jetzt wo der Stellenplan genehmigt ist, wie lange darf die Dienststelle sich Zeit lassen, diesen umzusetzen?


--- End quote ---

Aus dem Stellenplan ergeben sich keine direkten Ansprüche eines Arbeitnehmers. Die Antwort wäre:

Sie können ihm solange zu wenig bezahlen, bis er sich wehrt. Im Übrigen ist die Genehmigung des Stellenplanes keine Voraussetzung für die Gewährung der Eingruppierung bzw. des Anspruches deines Lebensgefährten. Die Eingruppierung erfolgt zum 01.01.2017 bei fristgerechten Anträgen im Rahmen der neuen Entgeltordnung. Im TVÖD gilt allerdings eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, wenn die Ansprüche nicht wirksam geltend gemacht wurden. Anspruch hätte er wahrscheinlich nur für die letzten 6 Monate, wenn er Sie jetzt geltend macht. In vielen Behörden wird trotzdem rückwirkend zum 01.01.2017 gezahlt. Ein Anspruch besteht allerdings nicht.

Anmerkung: Spid war schneller

Zazu:
Er ist für IT und den Bereich Wahlen und Ratsangelegenheiten und noch Kleinigkeiten zuständig. In diesem Bereich arbeitet er jetzt seit 2015.

Das heißt, der Antrag nach 29 war eigentlich überflüssig?

Für welchen Zeitraum kann die Dienststelle die Höhergruppierung nach EG 9a denn machen?

BeamterBR:

--- Zitat von: Zazu am 27.01.2019 18:57 ---Er ist für IT und den Bereich Wahlen und Ratsangelegenheiten und noch Kleinigkeiten zuständig. In diesem Bereich arbeitet er jetzt seit 2015.

Das heißt, der Antrag nach 29 war eigentlich überflüssig?

Für welchen Zeitraum kann die Dienststelle die Höhergruppierung nach EG 9a denn machen?

--- End quote ---

Spid meinte, dass es sehr unwahrscheinlich/unmöglich ist das eine Stelle die vorher E6 war bei dem Antrag eine EG9a wird. Es war wahrscheinlich vorher eine EG8 oder kleine EG9 und daher lag wahrscheinlich schon seit 2015 ein Eingruppierungsirrtum vor. Je nach dem ob kleine EG9 oder EG 8 könnte dies für die Erfahrungszeiten (bei kleiner EG9 keine Höhergruppierung  mit Verlust der Stufenzeit, sondern nur eine Überleitung) eine Rolle spielen. Ansprüche sind allerdings trotzdem nur für die letzten 6 Monate vorhanden.

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