Autor Thema: Arbeitgeberwechsel TVöD VKA  (Read 3621 times)

Scully

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Arbeitgeberwechsel TVöD VKA
« am: 27.01.2019 23:36 »
Hi Leute!

Ich beabsichtige den AG zu wechseln. Problem ist nur, dass ich aus einer unbefristeten Stelle auf eine befristete Stelle wechseln werde und meine Kündigungsfrist sehr lange ist. Jetzt frage ich mich,

 1. wie ich die lange Kündigungsfrist 5 Monate zum Quartalsende verkürzen kann,
 2.  evtl. den alten Arbeitsvertrag ruhen lassen kann (Elternzeit, Sonderurlaub).

Da ich letztes Jahr ein Kind bekommen habe, besteht die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen.

Eine Idee ist Elternzeit oder Sonderurlaub zu beantragen und in Teilzeit oder Vollzeit beim neuem AG arbeiten. Ist das möglich und was muss ich dabei beachten?

Vielen Dank für Eure Anregungen.


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,266
Antw:Arbeitgeberwechsel TVöD VKA
« Antwort #1 am: 28.01.2019 07:41 »
zu 1.) Es gibt immer die Möglichkeit sich einvernehmlich auf einen Auflösungsvertrag zu einigen.
Kündigungsfristen sind nur für Streitfälle von Bedeutung.
Gleiches gilt für 2.)
Was sagt dein AG dazu?

Kat

  • Gast
Antw:Arbeitgeberwechsel TVöD VKA
« Antwort #2 am: 28.01.2019 07:50 »
Mit welcher Begründung sollte der Arbeitgeber sich auf eine Beurlaubung einlassen, wenn Du ihn verlassen willst? Ein Arbeitgeberwechsel ist nunmal mit enem Risiko verbunden, daß man die Probezeit nicht besteht oder ein Vertrag nicht verlängert wird. DAs muß man sich vorher überlegen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,266
Antw:Arbeitgeberwechsel TVöD VKA
« Antwort #3 am: 28.01.2019 08:16 »
Mit welcher Begründung sollte der Arbeitgeber sich auf eine Beurlaubung einlassen, wenn Du ihn verlassen willst?
Da fallen mir einige ein: Jemanden woanders für ein paar Jahre arbeiten lassen, damit er mit diesem Know How wieder zurückkommt ist nichts ungewöhnliches. Ich kenne einige, die als "Leiharbeiter" woanders waren.

Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitgeberwechsel TVöD VKA
« Antwort #4 am: 28.01.2019 08:23 »
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 (4) Satz 3 und 4 BEEG. Allerdings ist eine Ablehnung nur "aus dringenden betrieblichen Gründen" möglich.

Man sollte mit dem Arbeitgeber sprechen.