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Aufstieg in den h.D. - §§ 24 vs. 35ff BLV

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Organisator:
Hallo Fachleute,

die Voraussetzungen für den Aufstieg nach § 24 BLV sind (auch in der BLVAVwV) recht präzise beschrieben:
- Master
- Stellenausschreibung gewinnen
- 2,5 Jahre praktische Tätigkeit (= Laufbahnbefähigung)
- 0,5 Jahre Bewährungszeit
--> Urkunde

Der Aufstieg nach §§ 35 ff erscheint mir nicht so klar, daher folgende Fragen:
- Reicht als Auswahlverfahren auch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine Stellenausschreibung aus, bzw. wie sähe so ein Auswahlverfahren aus?
- Wäre auch ein vor dem Auswahlverfahren bereits abgeschlossenes wiss. Hochschulstudium ausreichend oder muss das Bestandteil des Aufstiegsverfahrens sein?
- Was beinhaltet die "berufspraktische Einführung" / wo ist der Unterschied zur "praktischen Tätigkeit" nach § 24?

Oder ist hiermit der bekannte (Ausbildungs-)Aufstieg gemeint, bei dem eine bestimmte Anzahl von Aufstiegsstellen bei der FH Bund ausgeschrieben werden und man nach Abschluss des Auswahlverfahrens dort anfangen darf zu studieren?

Fragen über Fragen...  :)

BMIOberbehörde:
Hallo Organisator,

Zu deinen Fragen:
1) Ja, du bewirbst dich auf eine Stelle des h.D. und wirst als Bestplatzierter ausgewählt
2) Das Hochschulstudium brauchst du, um überhaupt bewerbungsberechtigt zu sein. Folglich muss es vor der Bewerbung abgeschlossen sein
3) Hier zählt die Tätigkeit in einer Verwendung entsprechend einer Tätigkeit im h.D. In der Regel erwirbst du die dann nach erfolgreicher Bewerbung auf dem neuen Dienstposten. Bis zum Ablauf der 2,5 + 0,5 Jahre verbleibst du in deinem alten Statusamt. Anschließend erfolgt die Ernennung im h.D.

Es ist explizit nicht der alte FH Bund Aufstieg gemeint, sondern geöffnet für jeden extern erworbenen Master Abschluss (sofern dieser die Laufbahnvoraussetzung erfüllt)

Casiopeia1981:
Hi,

BMIOberbehörde hat dich falsch verstanden und die Antworten sind daher falsch:

Der klassische Aufstieg setzt eine Ausschreibung für ein Aufstiegsverfahren voraus. Du nimmst dann einem Auswahlverfahren teil, was in der Regel ein mehrtägiges AC-Verfahren ist. Wenn du dich in dem Verfahren gegen die Konkurrenz durchgesetzt hast, wirst du für den Aufstieg zugelassenen. Das Aufstiegsverfahren besteht aus einem theoretischen Teil (Bspw. Masterstudium an der HS Bund zum MPA) und einem praktischen Teil (berufspraktische Einführung in die Laufbahn des hD, Dauer: 1 Jahr, sowie als Soll-Vorgabe  zwei Verwendungen)

Wenn du den in der Ausschreibung geforderten Masterabschluss schon hast, kann der Aufstieg auf die Dauer der praktischen Einführung von einem Jahr verkürzt werden.

Der Laufbahnwechsel wäre bei vorliegen des Masterabschlusses dann in einem Jahr möglich und nicht wie bei § 24 BLV nach drei Jahren.

Organisator:

--- Zitat von: Casiopeia1981 am 29.01.2019 22:37 ---Hi,

Wenn du den in der Ausschreibung geforderten Masterabschluss schon hast, kann der Aufstieg auf die Dauer der praktischen Einführung von einem Jahr verkürzt werden.

Der Laufbahnwechsel wäre bei vorliegen des Masterabschlusses dann in einem Jahr möglich und nicht wie bei § 24 BLV nach drei Jahren.

--- End quote ---

Danke für die Aufklärung,

eine Sache ist mir jedoch nicht ganz klar. Wenn der Gesetzgeber mit dem § 24 BLV die Möglichkeit eröffnet, sich mit vorhandenem Master die Laufbahnbefähigung in 2,5 Jahren zu erdienen erscheint es unlogisch, dies mit dem § 35ff-Verfahren bereits nach einem Jahr zu erreichen.

Da muss es doch einen Unterschied geben?

Snooze:
Da muss es doch einen Unterschied geben?

Der Unterschied besteht darin, dass das eine Verfahren ein Anerkennungsverfahren (§ 24 BLV), das andere ein Vorbereitungsdienst oder ein Aufstiegsverfahren des Bundes ist. Beim Anerkennungsverfahren nach § 24 BLV wird der Erwerb der Laufbahnbefähigung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben (§ 7 BLV). Praktische Bedeutung erlangt dieses Verfahren dadurch, dass beim Anerkennungsverfahren nach § 24 BLV keine Prüfungsleistungen o. Ä. erbracht werden müssen. Einzig die hauptberufliche Tätigkeit ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unbeanstandet zu absolvieren.

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