Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Aufstieg in den h.D. - §§ 24 vs. 35ff BLV

<< < (3/3)

Organisator:

--- Zitat von: Casiopeia1981 am 30.01.2019 16:01 ---Helßt: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in der Regel  Statusamt machl A 12 / A 13g, gute Beurteilung, 4 Jahre  nach Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit

--- End quote ---

Gilt das nicht nur für den Aufstieg in den g.D.?

Casiopeia1981:
Ich schreibe dir mal eine Privatnachricht.

Das ginge, wenn sich die Person erfolgreich in einem Aufstiegsverfahren (nach Ausschreibung) für den h. D. durchsetzt, der vorhandene Master mit dem Master im Aufstiegsverfahren gleich ist und die Dienststelle das anerkennt.

Folgende Risiken bestehen dabei: 1. Es könnte eine Konkurrenzsituation vorliegen und 2. könnte die unabhängige Auswahlkommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Person für den Aufstieg nicht geeignet ist. Ich kenne Auswahlverfahren für den h. D. bei denen 80-90% durchgefallen sind. Da reden wir nicht von schlechtem Ranking, sondern fehlende Eignung für den h. D. Das kommt gut, wenn man das attestiert bekommt, wenn man gleichzeitig einen Laufbahnwechsel nach § 24 BLV macht.

Man bekommt das definitiv nicht geschenkt...!

Organisator:
Ich denke mal, dass ich ein gutes Stück schlauer bin und danke allen für die hilfreichen Hinweise!

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version