Autor Thema: Sonderzshlung Freizeitphase Altersteilzeit  (Read 5025 times)

Altersteilzeitler

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Sonderzshlung Freizeitphase Altersteilzeit
« am: 29.01.2019 17:39 »
Altersteilzeit 1.1.2017 bis 31.12.2019

 3 Jahre im Blockmodell, Freizeitphase ab 1.7.2018

Sonderzahlung 2017 :50 Prozent , ist richtig

Sonderzahlung 2018 : 50 Prozent aufgeteilt in 18 ratierliche Raten ( 1.7.18 - 31.12.19 )ist auch richtig

ABER da ich 18 Monate gearbeitet habe, muss doch die 2019 er Sonderzahlung auch in 18 ratierliche Raten aufgeteilt und gezahlt werden .

Arbeitgeber verweigert das, aber wenn ich TEILZEIT gearbeitet hätte, hätte ich auch 3 mal 50 Prozent bekommen.

Wer hilft mir ?

Majon

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Antw:Sonderzshlung Freizeitphase Altersteilzeit
« Antwort #1 am: 30.01.2019 10:59 »
Gemäß der Kommentierung zum § 7 Abs. 2 TVFlexAZ  wird im Blockmodell während der Freistellungsphase ausschließlich das in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben, welches aus der Hälfte des Gehalts besteht, ratierlich ausgezahlt.

Das bedeutet in deinem Fall: Arbeitsphase vom 01.01.2017 - 31.07.2018: jeweils die Hälfte des Gehalts fließt in das Werteguthaben ein, somit für das Jahr 2017 auch die Hälfte der Jahressonderzahlung 2017.

Für das Jahr 2018 dürfte allerdings nicht die Hälfte der Jahressonderzahlung 2018 in das Werteguthaben eingeflossen sein, da die Arbeitsphase bereits am 31.07.2018 geendet hat. Gleiches gilt für das Jahr 2019.
   
Und ja, das Blockmodell bedeutet diesbezüglich eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber dem Teilzeitmodell, da in diesem für den gesamten Zeitraum, also für 3 Jahre, auch die Hälfte der Jahressonderzahlungen 2017, 2018 und 2019 gezahlt werden würde. Gleiches gilt im Übrigen auch für Entgeltbestandteile, die Teilzeitkräfte ansonsten in voller Höhe erhalten, wie zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Rufbereitschaftsbezahlung, Bereitschaftsdienstentgelte und Jubiläumszuwendungen.
« Last Edit: 30.01.2019 11:01 von Majon »

Altersteilzeitler

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Antw:Sonderzahlung Freizeitphase Altersteilzeit
« Antwort #2 am: 31.01.2019 19:22 »
Das ist leider eindeutig falsch.

 Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer im Betreib ist ein primäres Ordnungsprinzip des deutschen Arbeitsrechts. ( O Ton Fachanwalt für Arbeitsrecht ).

Ich benötige daher keine Antworten mehr.

Spid

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Antw:Sonderzshlung Freizeitphase Altersteilzeit
« Antwort #3 am: 31.01.2019 19:29 »
Das ist so zutreffend wie es unbeachtlich ist.

nichts_tun

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Antw:Sonderzahlung Freizeitphase Altersteilzeit
« Antwort #4 am: 01.02.2019 23:10 »
Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer im Betreib ist ein primäres Ordnungsprinzip des deutschen Arbeitsrechts. ( O Ton Fachanwalt für Arbeitsrecht ).

Der Grundsatz des "hire and fire" aller Arbeitnehmer im Betrieb ist ein primäres Ordnungsprinzip des us-amerikansichen Arbeitsrechts. Viel Glück mit dem - O-Ton - Fachanwalt für Arbeitsrecht.