Autor Thema: Höhergruppierung EG8/EG9  (Read 12935 times)

Lucent

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Höhergruppierung EG8/EG9
« am: 30.01.2019 09:35 »
Guten Morgen.
Ich habe eine Frage zum o.g. Thema.

Folgender Sachverhalt:
Einstellung zum 01.06.2018 in EG8 (Arbeitsvertrag), Stellenbewertung zu diesem Zeitpunkt auch EG8.
Neue Stellenbewertung zum 01.01.2019 ergab EG9a.
Laut Personalabteilung ist keine Höhergruppierung möglich auf Grund fehlender Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bzw. AL1. Es soll ein Antrag auf Teilnahme am AL1 und Zahlung einer Zulage für den Zeitraum bis zur Absolvierung des AL1 gestellt werden. Er wird sich auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht berufen, nämlich Vorbemerkung 7 Anlage 1 EGO (VKA). Laut S1. §2 ist eine Erste Prüfung für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a abzulegen.

Frage:
Ist eine Höhergruppierung nach E9a ohne Verwaltungsausbildung bzw AL1 zulässig/möglich?
« Last Edit: 30.01.2019 09:37 von Lucent »

wedo

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #1 am: 30.01.2019 09:40 »
Um welches Bundesland handelt es sich den?

Gruß Wedo

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #2 am: 30.01.2019 09:41 »
Niedersachsen

wedo

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #3 am: 30.01.2019 09:45 »
Schau dir mal bisschen weiter unten im Forum "[BW] Nach welcher Maßgabe wir eingruppiert? " das steht schon einiges das dir weiterhelfen kann.

Gruß WeDo

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #4 am: 30.01.2019 09:50 »
Werde ich. Danke für den Hinweis.

Gemeindefuzzi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #5 am: 30.01.2019 09:52 »
Bei solchen Aussagen (der Personalabteilung) frage ich mich dann immer, wie denn überhaupt eine Eingruppierung nach E8 zustande kommen konnte?
Denn schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #6 am: 30.01.2019 10:02 »
Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #7 am: 30.01.2019 10:10 »
Gelöscht , war quatsch...
« Last Edit: 30.01.2019 10:15 von MrRossi »

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #8 am: 30.01.2019 10:30 »
...schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.
Anteil selbstständiger Tätigkeiten laut APB =>50%

Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)
Unbefristet von Anfang an

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #9 am: 30.01.2019 12:10 »
Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #10 am: 30.01.2019 12:39 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.

Gemeindefuzzi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #11 am: 30.01.2019 12:41 »
Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)

Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #12 am: 30.01.2019 12:50 »


Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....
Genau das ist der Punkt, der mich auch stört. Die Einstellung Erfolge doch bereits in EG8. Denn sonst dürfte ich nicht höher als EG5 eingruppiert werden.

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #13 am: 30.01.2019 12:53 »
Eine Besserstellung des AN gegenüber den tariflichen Regelungen ist arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden, löst aber grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch aus.

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #14 am: 30.01.2019 12:56 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?