Autor Thema: Höhergruppierung EG8/EG9  (Read 12800 times)

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #30 am: 30.01.2019 21:29 »
Solange das BAG seine Rechtsprechung dazu nicht ändert - was zwar aus meiner Sicht angebracht wäre, weil sich seit der maßgeblichen Entscheidung strukturelle Änderungen in den Eingruppierungsnormen ergeben haben, die die bisherige Rechtsprechung unhaltbar erscheinen lassen, bislang aber in Ermangelung einer entsprechenden Klage nicht geschehen ist - wird sich der AG auf diese berufen und in der tariflichen Norm nicht eine beliebige, sondern eine passende Berufsausbildung vereinbart sehen.

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #31 am: 30.01.2019 21:42 »
Nur dahingehend, als daß Vorbemerkung Nr. 7 eine Eingruppierung in E5-E9a ausschließt. Das führt nicht zur Eingruppierung in E4 - warum auch, E13 wäre ja (da E9b-E12 ja auch ausgeschlossen ist) genau so plausibel. Vielmehr ist es - in Ermangelung von tariflichen Eingruppierungsregelungen - an den Arbeitsvertragsparteien, eine Vergütung zu vereinbaren.

Wenn man nach dem Wortlaut geht, kann ich deine Argumentation nachvollziehen. Dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung entsprechn sie meiner Ansicht nach jedoch nicht. Viel mehr wird doch durch die Vorbemerkung 7 eine Anforderung in der Person für die 2. Fallgruppe vorgegeben. Ich kann daher der entsprechenden Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 mehr abgewinnen. Wenn ich den Rehm-Kommentar richtig lese, wird es dort auch so beschrieben.


Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #32 am: 30.01.2019 21:49 »
Wenn die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf jede Voraussetzung in der Person hätten die Anwendung von Vorbemerkung Nr. 2 vereinbaren wollen, hätten sie dies getan - haben sie aber nicht, sondern sie haben explizit auf solche Voraussetzungen abgehoben, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden.

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #33 am: 30.01.2019 22:05 »
Aber die Folge, dass dann die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung treffen, kann doch auch nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt sein.
Würde so nicht auch die Tarifautomatik durchbrochen?

Ein Verwaltungsfachangestellter wäre nach Tarifautomatik in die EG 8 eingruppiert. Jemand der die Anforderungen der Vorbemerkung Nr. 7 nicht erfüllt kann aber nicht in die EG 5-12 eingruppiert werden.

Lösung: Würfeln und eine vertragliche Vereinbarung dazu treffen, die dann außertariflich die EG 8 wieder ermöglicht?. Kann das gewollt sein oder übersehe ich etwas?

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #34 am: 30.01.2019 22:18 »
Die Tarifautomatik besteht nur dann, wenn entsprechende Eingruppierungstatbestände vereinbart sind. Fehlen diese, gibt es auch keine Tarifautomatik, da es ja an Regelungen fehlt, anhand derer der TB eingruppiert ist.