Höhergruppierung EG8/EG9

Begonnen von Lucent, 30.01.2019 09:35

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nichts_tun

EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.

Texter

Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56
Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Lucent

Zitat von: Texter am 30.01.2019 15:28
Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56
Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4
Warum, wenn ich fragen darf?

MrRossi

Zitat von: Texter am 30.01.2019 15:28
Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56
Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Nein EG5

MrRossi

Zitat von: nichts_tun am 30.01.2019 14:01
EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.

Texter

Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:21
Zitat von: Texter am 30.01.2019 15:28
Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56
Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Nein EG5


Wie muss ich dann Vorbemerkung Nr. 7 verstehen? Das steht doch EG 5-9a und nicht EG 6-9a.
Ich dachte immer, dass dann Vorbemerkung Nr. 2 greift. Also EG 5 - 1 = EG 4

Spid

Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

Spid

Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:25
Zitat von: nichts_tun am 30.01.2019 14:01
EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.

Der besteht auch grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn keine tarifliche Regelung zur Eingruppierung existiert. Dann kann die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag durchaus konstituierende Wirkung haben.

Texter

Zitat von: Spid am 30.01.2019 17:25
Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

Aber in der Vorbemerkung Nr. 7 steht doch EG 5-9a. Das schließt für mich dann eine Eingruppierung in EG 5 aus.


Spid


Texter

Also ist mein Ergebnis (EG 4) richtig, aber der Lösungsweg falsch :'(

Spid

Nur dahingehend, als daß Vorbemerkung Nr. 7 eine Eingruppierung in E5-E9a ausschließt. Das führt nicht zur Eingruppierung in E4 - warum auch, E13 wäre ja (da E9b-E12 ja auch ausgeschlossen ist) genau so plausibel. Vielmehr ist es - in Ermangelung von tariflichen Eingruppierungsregelungen - an den Arbeitsvertragsparteien, eine Vergütung zu vereinbaren.

Lucent

Warum wird davon ausgegangen, dass die Vorbemerkung 7 grundsätzlich eine Eingruppierung in 5-9a ausschließt?
Diese besagt doch, dass "eine entsprechende Prüfung nur dann abzulegen ist, wenn die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht erfüllt sind".

Spid

Weil das Nichterfüllen der E5 Fg. 1 Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ist.

Lucent

Eher nicht Vorhandensein einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, sondern "nur" einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG.