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Spezialitätsprinzip (Teil I oder II der EGO zum TV-L)

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dmmx:
Liebe Experten,

angenommen, ein behördlicher Arbeitgeber, der selbst kein Archiv ist, aber mehrere intern und z.T. auch extern genutzte Teilarchive seiner Daten und Akten unterhält, bewertet eine Stelle, die in diesen Archiven angesiedelt ist, und die von der Tätigkeit her (Erfassung von Archivgut, Digitalisierung, Metadatenerfassung [Inhaltliche Beschreibung/Verschlagwortung], Nutzerauskünfte, archivgerechte Aufbewahrung) gut auf den Archivdienst passt (und weniger in den allgemeinen Verwaltungsdienst) - sind dann die Tätigkeitsmerkmerkmale des allgemeinen Teils  (I) der EGO anzuwenden oder die des speziellen (II)?

Was tun, wenn der AG Teil I für allein maßgeblich hält?

Bin gespannt auf die Antworten!

Lars73:
Im ersten Schritt würde ich schauen ob es im Ergebnis der Eingruppierung eine Rolle spielt.

Dann muss man klären ob es wirklich Archiv und nicht nur Registratur etc. ist und es zu 50% entsprechende Archivtätigkeiten sind. Dann gehen die speziellen Merkmale vor. Ggf. müsste man eine Eingruppierungsklage anstrenhen. Vorher fordert man schriftlich die entsprechende Bezahlung. Zur Vorbereitung der Klage würde ich ggf. ein Arbeitszeugnis (Zwischenzeugnis) anfordern.

Kraeuterwiese:
Die Einstufungen in Teil II sind das große Ärgernis für die Mitarbeiter in Bibliotheken und Archiven. Je nach fachlicher Ausbildung und Abschluß geht da
maximal E5 oder E9. Egal welche Aufgaben kommen, wie komplex, anspruchsvoll und umfangreich diese sind, bleibt man auf dieser Stufe hängen. Zumindest im Landesdienst.
Günstiger erscheinen da Einstufungen im allgemeinen Teil, da nach Aufgaben und Tätigkeitsmerkmalen usw durchaus ein Durchstieg in eine höhere
Eingruppierung möglich ist und besser gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Beim Bund und den Kommunen wurde dieser Unsinn vor Jahren abgeschafft. Die Länder hinken mal wieder hinterher und es ergeben sich zum Teil extrem krasse Gehaltsunterschiede.

Spid:
Wann wurden denn E6 und E10 in Teil II Abschnitt 1 gestrichen?

dmmx:
Vielen Dank für die Antworten!

Es handelt sich um eine Stelle, die für einen unbequemen TB "gestrickt" wurde, der vorher von E 13 auf E9 herabgruppiert wurde. Sie soll nach E 11 bewertet werden. Aufgrund der Stellenbeschreibung und der vermutlichen Bindung an Teil II der EGO sieht der TB jedoch höchstens eine E9. Der TB muss sich jetzt überlegen, ob er die Stelle annimmt oder weiter um die E13 kämpft.
Die Willkür, mit der der AG Eingruppierungen "zurecht biegt", ärgert den TB maßlos...

Es handelt sich nicht um Registraturtätigkeiten, es geht um "tote" Bestände mit historischen Fotoaufnahmen und topographischen Plänen.

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