Autor Thema: [NW] Nebentätigkeit als Beamter  (Read 9462 times)

derBernd

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[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« am: 30.01.2019 13:18 »
Hallo zusammen,

ich habe Ende Dezember einen Antrag auf Nebentätigkeit gestellt.

Heute morgen wurde mir die Genehmigung mit einer Auflage zugestellt.

Die Auflage besagt, dass der Umfang der Nebentätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der hauptberuflichen Tätigkeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten darf.

Die 48 Stunden ergeben sich nach Aussage der Sachbearbeiterin aus § 2 Abs. 5 S. 3 AZVO NRW.

[...]Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht überschreiten.[...]

Mehrarbeit ist aber, nach meiner Ansicht, klar im § 10  AZVO NRW und im § 61 LBG NRW definiert und beinhaltet nicht die Arbeitszeit der Nebentätigkeit.

Der § 99 Abs. 2 und 3 BBG besagt, dass eine Nebentätikeit zu versagen ist, wenn  die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

1/5 von 41 Stunden sind 8 Stunden und 12 Minuten und nicht 7 Stunden.

Aufs Jahr gerechnet sind das 62 Stunden und 24 Minuten, die ich weniger nebenbei arbeiten darf.
Dies entspricht bei 9,19 € Stundenlohn 573,46 €.

Gibt es hier im Forum eventuell jemanden, dem es ähnlich ergangen ist oder jemanden der mir die Differenz bei den genehmigten Arbeitsstunden erklären kann?

LG

derBernd
« Last Edit: 30.01.2019 13:34 von derBernd »

FGL

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #1 am: 30.01.2019 13:34 »
Mehrarbeit ist aber, nach meiner Ansicht, klar im § 10  AZVO NRW und im § 61 LBG NRW definiert und beinhaltet nicht die Arbeitszeit der Nebentätigkeit.
Das ist richtig, aber irrelevant. Die 48 Stunden sind die Obergrenze für die Wochenarbeitszeit insgesamt. Das gilt auch für Arbeitnehmer, wie sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt. Es geht schlicht um den Gesundheitsschutz. Dieser soll nicht unterlaufen werden. Insofern hat deine Sachbearbeiterin schon Recht wenn sie § 2 Abs. 5 Satz 3 AZVO NRW hinsichtlich der 48 Wochenstunden zur Bemessung heranzieht.

Der § 99 Abs. 2 und 3 BBG besagt, dass eine Nebentätikeit zu versagen ist, wenn  die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Das BBG findet hier übrigens keine Anwendung, da du offensichtlich kein Bundesbeamter bist.

Mask

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #2 am: 30.01.2019 13:35 »
Warum soll die Arbeitszeit der Nebentätigkeit nicht mit unter dem Begriff der Arbeitszeit zu subsumieren sein ?

derBernd

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #3 am: 30.01.2019 13:49 »
Das BBG findet hier übrigens keine Anwendung, da du offensichtlich kein Bundesbeamter bist.

Das wiederum verwundert mich, da mein Dienstherr auf die 1/5 Regelung im Intranet verweist.



Warum soll die Arbeitszeit der Nebentätigkeit nicht mit unter dem Begriff der Arbeitszeit zu subsumieren sein ?

Das stelle ich nicht in Frage, aber von Nebentätigkeit ist weder im LBG noch in der AZVO NRW die Rede.

Somit kann das nicht alleine die Grundlage für die 48 Stunden Begrenzung sein. (persönliche Meinung)

« Last Edit: 30.01.2019 13:53 von derBernd »

derBernd

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #4 am: 30.01.2019 13:57 »
3. Verfahren bei Beamtinnen und Beamten

    3.1 Genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen erst ausgeübt werden, wenn sie vorher genehmigt oder angezeigt wurden. Für die Beantragung einer Genehmigung oder die Anzeige ist stets der Vordruck Lg X zu verwenden. Dem Antrag bzw. der Anzeige sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen Art, Dauer und Umfang der Nebentätigkeit zu entnehmen sind. Veränderungen gegenüber dem Antrag oder der Anzeige sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    3.2 Genehmigungen dürfen für längstens fünf Jahre ausgesprochen werden und sind deshalb immer befristet. Soweit eine Nebentätigkeit über dieses Befristungsdatum hinaus weiterhin ausgeübt werden soll, muss rechtzeitig vorher ein neuer Antrag gestellt werden.
    3.3 Die zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (Ausnahme s. Ziff. 3.9.4)
    3.4 Fachbereiche der Stadt XXXX, die Beamtinnen und Beamten der Stadt Nebentätigkeiten übertragen wollen, haben sich zu vergewissern, dass die Tätigkeit vor ihrer Übertragung genehmigt oder angezeigt worden ist. Es ist sicher zu stellen, dass es sich nicht um Angelegenheiten handelt, in denen die Stadt XXXX selbst tätig ist oder tätig werden kann (Ausnahme s. Ziff. 3.9.2).
    3.5 Nebeneinkünfte aus nichtselbstständigen Nebentätigkeiten beim Dienstherrn sind gemeinsam mit den Bezügen aus dem Hauptamt zur Ermittlung der gesetzlichen Abzüge zusammenzufassen. Die Fachbereiche sind verpflichtet, die Einkünfte aus Nebentätigkeiten monatlich der zuständigen Personaldienststelle mitzuteilen.
    3.6 Am Ende jeden Jahres haben Beamtinnen und Beamte der zuständigen Personaldienststelle eine Aufstellung über Art, Umfang sowie Vergütung jeder einzelnen Nebentätigkeit vorzulegen, sofern die Nebeneinnahmen insgesamt die Höchstgrenze von 1.200 Euro überschreiten. Zur Vereinfachung wird den Beamtinnen und Beamten, die eine Nebentätigkeit ausüben, jährlich ein Vordruck zur Abgabe dieser Erklärung übersandt. Der fehlende Zugang des Vordrucks entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung.
    3.7 Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Kernarbeitszeit ausgeübt werden. Auf die Verpflichtung zum verantwortlichen Umgang mit den dienstlichen Belangen bei der Freizügigkeit in der Wahl der Dienststunden gemäß § 7 (1) der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV AZ-Flex) wird ausdrücklich hingewiesen. Versäumte Arbeitszeit ist grundsätzlich nachzuleisten (Ausnahme s. Ziff. 3.9.3).
    3.8 Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Stadt XXXX für eine Nebentätigkeit unterliegt immer der Genehmigungspflicht durch die zuständige Personaldienststelle, auch bei der Ausübung einer nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeit. In diesen Fällen ist ein angemessenes Nutzungsentgelt gemäß §§ 16ff Nebentätigkeitsverordnung für Beamtinnen und Beamte (NtV) zu zahlen.
    3.9 Für Lehr- und Prüfungstätigkeiten gelten folgende besondere Regelungen:
        3.9.1 Für fachbezogene Lehr- und Prüfungstätigkeiten, an deren Übernahme ein besonderes dienstliches Interesse der Stadt XXXX besteht, wird ohne besondere Entscheidung anerkannt, dass sie auf meinen Vorschlag bzw. meine Veranlassung im Sinne des § 52 Abs.1 Satz 1 LBG ausgeübt werden.
        3.9.2 Diese Tätigkeiten dürfen auch wahrgenommen werden, wenn in derselben Angelegenheit die Stadt XXXX selbst tätig ist oder werden kann, z.B. durch das Studieninstitut für kommunale Verwaltung.
        3.9.3 Diese Tätigkeiten dürfen nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten innerhalb der Kernarbeitszeit ausgeübt werden; die versäumte Arbeitszeit ist nachzuleisten.(Hinweis: Die Tätigkeit als Mitglied eines Prüfungsausschusses fällt nicht unter den Begriff "fachbezogene Prüfungstätigkeit". Hierbei handelt es sich vielmehr um die Wahrnehmung einer Aufgabe, die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird.)
        3.9.4 Auch für diese Tätigkeiten gilt, dass sie grundsätzlich in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen; nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darf diese Grenze in Einzelfällen überschritten werden, wenn die Unterrichtsplanung es erfordert und im Monatsdurchschnitt die Grenze eingehalten wird.

Mask

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #5 am: 30.01.2019 14:36 »

Warum soll die Arbeitszeit der Nebentätigkeit nicht mit unter dem Begriff der Arbeitszeit zu subsumieren sein ?

Das stelle ich nicht in Frage, aber von Nebentätigkeit ist weder im LBG noch in der AZVO NRW die Rede.

Somit kann das nicht alleine die Grundlage für die 48 Stunden Begrenzung sein. (persönliche Meinung)

Naja Arbeitszeit in der Nebentätigkeit ist = Arbeitszeit
Arbeitszeit in der Haupttätigkeit ist = Arbeitszeit

Arbeitszeit darf pro Woche 48 Stunden nicht überschreiten also Haupttätigkeit + Nebentätigkeit = nicht mehr als 48 Stunden.

FGL

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Antw:[NW] Nebentätigkeit als Beamter
« Antwort #6 am: 30.01.2019 14:36 »
Das BBG findet hier übrigens keine Anwendung, da du offensichtlich kein Bundesbeamter bist.

Das wiederum verwundert mich, da mein Dienstherr auf die 1/5 Regelung im Intranet verweist.
Sie steht ja auch in eurem LBG: § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NW.