Autor Thema: Bak Beschreibung des Aufgabenkreises  (Read 4746 times)

Frosch300

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Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« am: 18.02.2019 19:43 »
Hallo Zusammen,
Ich bin im öffentlichen Dienst tätig. Noch nicht so lange und habe da ein paar Verständnisprobleme.
Ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben  in dem keine Tätigkeit beschrieben ist. Schlosser oder Maler oder dergleichen. Jetzt soll ich eine Beschreibung des Aufgabenkreises, in der   Tätigkeiten die ich ausübe soll, prozentual aufgeführt sind, unterzeichnen. Mir ist nicht klar welche Rechte und Pflichten sich aus dieser BAK für mich ableiten. Gehört die BAK  rechtlich zum ARBEITSVERTRAG? Ist  der Tätigkeitskatalog aus dieser BAK  bindend für beide SEITEN? Zumal der Ausschreibungstext davon erheblich abweicht.

Vielleicht kann mich ja jemand aufklären. Im voraus vielen Dank7

Spid

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Antw:Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« Antwort #1 am: 18.02.2019 19:53 »
Der AG kann die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen seines Direktionsrechts konkretisieren, Deine Zustimmung braucht er dafür grundsätzlich nicht.

Frosch300

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Antw:Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« Antwort #2 am: 19.02.2019 09:37 »
würde das heißen, dass die durch den Arbeitgeber konkretisierten Tätigkeiten in der Bak  dann ausschließlich geschuldet sind. Tätigkeiten die nicht in der BAK beschrieben sind, aber nicht?  Es sei denn Notfall etc.

will sagen: der Arbeitgeber hat Tätigkeiten in der BAK festgelegt. Die BAK ist von beiden Seiten unterzeichnet.
Im normalen Arbeitsalltag wird erheblich von der BAK abgewichen. Sowohl vom Arbeitgeber, wie vom Arbeitnehmer. Kann eine Seite auf die BAK bestehen und nur diese Schuld erfüllen.

Spid

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Antw:Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« Antwort #3 am: 19.02.2019 10:16 »
Da ja offenkundig keine konkrete Tätigkeit im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, kann der AG die auszuübende Tätigkeit nach eigenem Ermessen ändern, sofern es sich nicht um eine eingruppierungsrelevente Tätigkeitsänderung handelt.

Frosch300

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Antw:Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« Antwort #4 am: 19.02.2019 14:55 »
Danke für die Antwort!

So in etwa habe ich auch gedacht. Es ist keine konkrete Tätigkeit im Arbeitsvertrag festgelegt.Was nicht bedeuten kann, der Arbeitnehmer macht von Strassenfeger bis zum Bürgermeister alles. Die Abgrenzung findet dann über die Eingruppierung statt. Würde der Arbeitgeber jetzt Tätigkeiten verlangen die aus einer höheren oder einer niedriegeren Entgeldgruppe stammen, könnte der Arbeitnehmer mit dem Hinweis ablehnen, dass diese Tätigkeit nicht seiner Entgeldgruppe entspricht und er sich nicht dazu in der Lage sieht diese auszuführen.

Spid

  • Gast
Antw:Bak Beschreibung des Aufgabenkreises
« Antwort #5 am: 19.02.2019 15:13 »
Grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt. Die bloße Übertragung von 40% Tätigkeiten nach E13 oder E4 an einen Mitarbeiter in E9 ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt, sofern sich dadurch nicht die Eingruppierung ändert.