Autor Thema: Bezügemitteilung steuerliche Betrachtung VBL  (Read 5187 times)

TOKEA

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Hallo,

ich habe ein paar Fragen zum Thema Lohnabrechnung insbesondere der Versteurung der VBL Beiträge. Bei der Berechnung meines Nettolohns mit dem TVL Ost Rechner E13, Stufe 1, Steuerklasse 6, 50% Stelle, VBL Ost komme ich auf einen Netto Betrag von 1013,97 €.

Dabei werden vom Stpfl. Brutto der AN-Beitrag ZV abgezogen und dann die Lohnstzeuer usw berechnet. Auf meiner Bezügemitteilung geschieht dies nicht.

Zusätzlich kommt noch eine Position ind-verstZUK die auf meinen Bruttolohn dazu addiert wird. Somit sind die Steuerabgaben doch sehr hoch und ich bekomme nur 942,68 € raus.

Wie ist dies bei euch?

Hier die aktuelle Abrechnung:

JLL Entgelt              1836,01
NLL ind-verstZUK      55,08
Summe Gesamtbrutto   1836,01
Lohlsteuer   -411,16
Solidaritätszuschl.   -22,61
AN-Beitrag zur KV   -138,05
AN-Beitrag zum ZB   -10,4
AN-Beitrag zur RV   -175,87
AN-Beitrag zur AV   -23,64
AN-Beitrag zur PV   -33,57
Summe Nettobezüge   1020,71
AN-Bei trag ZV           -78,03
Auszahluigsbetrag   942,68
Überweisungsbetrag   942,68

D-x

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Antw:Bezügemitteilung steuerliche Betrachtung VBL
« Antwort #1 am: 31.01.2019 16:17 »
Um welche Abrechnung (Monat) handelt es sich? Januar 2019, oder eine aus den letzten Monaten 2018?

Es sieht so aus, als ob die besagte Position die durch Dich (individuell) zu tragende Versteuerung der Arbeitgeberanteile ist. Grundsätzlich können die Arbeitgeberanteile pauschal (in gewissen Grenzen) oder nach Ausschöpfen der Grenzen individuell versteuert werden.

Relevant wäre der erfragte Abrechnungsmonat, da es neben dem Verteilmodell (bei dem der pauschalversteuerbare Betrag auf alle Kalendermonate aufgeteilt wird) noch ein Aufzehrmodell (bei dem am Jahresanfang so viel wie möglich pauschal versteuert wird, nach einigen Monaten dann aber alles individuell versteuert werden muss) gibt, letzteres wirkt sich in den allermeisten Fällen eher negativ für den Arbeitnehmer aus.
Wenn es sich jedoch um die Januarabrechnung handelt, wäre das ausgeschlossen.

Grundsätzlich empfehle ich, die Personalstelle mal anzusprechen. Die sollten in der Lage sein, die Abrechnung zu erklären, auch wenn meine Praxiserfahrung das leider nicht bestätigen kann.

P.S. Deine Angaben deuten darauf hin, dass es sich um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Ist das so, und wenn ja, das andere Arbeitsverhältnis auch im öD? Auch wenn mir gerade nicht so ist, kann es sein, dass da die Steuerbefreiung nicht greift. Ich schaue nochmal nach.
« Last Edit: 31.01.2019 16:20 von D-x »

TOKEA

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Antw:Bezügemitteilung steuerliche Betrachtung VBL
« Antwort #2 am: 31.01.2019 16:44 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

ja es handelt sich um den Abrechnungsmonat Januar 2019. Die Bezügestelle konnte mir leider nicht wirklich plausiebel machen wie sich die einzelnen Positionen erklären lassen. Eine Steuerbefreiung ist anggeben, jedoch geht diese definitiv nicht aus der Abrechnung hervor.

Es handelt sich um eine Nebenarbeitsverhältnis. Neine das andere AV ist in der Privatwirtschaft. Deswegen auch leider Steuerklasse 6.

Isie

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Antw:Bezügemitteilung steuerliche Betrachtung VBL
« Antwort #3 am: 03.02.2019 10:12 »
Hallo TOKEA,

den Steuerfreibetrag und die Pauschalversteuerung gibt es nur im sogenannten ersten Dienstverhältnis. Die Verwendung der Steuerklasse 6 bewirkt, dass es sich nicht um das erste Dienstverhältnis handelt. Deshalb ist der VBL-Arbeitgeberanteil in voller Höhe individuell zu versteuern.

LG Isie

D-x

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Antw:Bezügemitteilung steuerliche Betrachtung VBL
« Antwort #4 am: 04.02.2019 13:23 »
Stimmt, so wie Isie es schreibt, trifft es zu.

Die Besonderheit, und eigentlich der einzige Fall in dem sich das Aufzehrmodell für den Arbeitnehmer positiv auswirken würde wäre, wenn er innerhalb des Jahres den Arbeitgeber wechselt, da die Freibeträge auf das Arbeitsverhältnis beziehen und somit so auch zweimal im Jahr anwenden lassen.

Ggf. wäre zu prüfen, ob die Hauptarbeitgebereigenschaft umzukehren ist, sodass die ÖD-Stelle mit Steuerklasse I-V abgerechnet wird und so die Steuerfreiheit greifen könnte.
Wenn die andere Stelle in der Privatwirtschaft deutlich besser dotiert ist, ließe sich mit entsprechenden Steuerfreibeträgen dafür sorgen, dass unterjährig keine verminderte Liquidität entsteht. Am Ende muss dann ja eh über die Steuererklärung die tatsächliche Steuerlast ermittelt werden.