Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Anwendung Vorbemerkung Nr. 4 i. V. m Nr. 7

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Squix:
Hallo,

kurze Frage zu o. g. Vorbemerkungen.

Führt die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person (E 5 FG 1 // E 9b FG 1)
unabhängig des Bundeslandes und des Tätigkeitsbereiches (allgemeiner Verwaltungsdienst) grundsätzlich zu einer niedrigeren Entgeltgruppe? (ausgebildeter Koch im Pass- und Meldewesen in Sachsen dann z. B. statt EG 6 --> EG 5 FG 2)

Hab ich weiterführend richtig erkannt, dass die Vorbemerkung Nr. 7 sich mit der Eingruppierung z. B. in die EG 5 FG 2 beschäftigt - für die man in den genannten Bundesländern eine entsprechende Prüfung ablegen muss - nur die den neuen Bundesländern nicht?

Danke :)

Spid:
Im Hinblick auf den Threadtitel sei darauf verwiesen, daß Vorbemerkung Nr. 4 in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Fragen steht.

1. Nein, in den Fällen, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung ihrer Voraussetzungen einer Eingruppierung in den dort genannten Entgeltgruppen entgegen.

2. Ja.

Squix:
Ah ok also wäre der o. g. Koch dennoch in die E6 eingruppiert.

Spid:
Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.

Squix:
Eine Diskussion diesbezüglich wäre wohl müssig und kaum zweckdienlich - die Antworten jedoch waren hilfreich :)
Weshalb ich mich natürlich bedanke.

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