Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Anwendung Vorbemerkung Nr. 4 i. V. m Nr. 7

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nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 02.02.2019 12:02 ---Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.

--- End quote ---

Warum? Wenn die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkung nicht gilt, ist die Ausbildung des Beschäftigten doch irrelevant (sofern keine speziellen Eingruppierungsvorschrfiten greifen) und daher hat der Beschäftigte Anspruch auf die Entgeltgruppe, die seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten entspricht, im Bsp. die EG 6. Oder was verkenne ich hier falsch?

Spid:
Woher nimmst Du die Prämisse, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gelte nicht? Und selbst wenn sie nicht gelten würde, käme es u.a. auf den Grund der Nichtgeltung an, ob daraus unmittelbar auf die Eingruppierung in E6 geschlossen werden könnte.

nichts_tun:
Der TE schrieb in seinem Beispiel "Sachsen". Der Bereich des KAV Sachsen ist aber nicht in der Vorbemerkung Nr. 7 aufgeführt, sodass folglich die Prüfungs- und Ausbildungspflicht nach Nr. 7 nicht gilt.

Spid:
Auf das Beispiel mit dem Koch bezogen lasse ich das gelten - aber auch dann führt das unter den geschilderten Umständen nicht zwingend zur Eingruppierung in E6. Ich verweise auf die Voraussetzung in der Person der E5 Fg. 1.

nichts_tun:
Ok, dann sind wir d'accord.

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