Autor Thema: Befreiung Ausbildungs- und Prüfungspflicht Nr.7 Absatz 5 a Entgeltordnung  (Read 4115 times)

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Hallo zusammen,

in o.g. Vorschrift wird von einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung gesprochen
Ist hier die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1+3+4 TVöD gemeint?

Viele Grüße

Spid

  • Gast

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Wie wird die mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung dann definier bzw. wo liegt der Unterschied?

Spid

  • Gast
Das BAG hat im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Berufserfahrung mehrfach, z.B. in BAG Urteil v. 27.04.2017 - 6 AZR 459/16 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis dafür nicht nur rechtlich bestehen muß, vielmehr muß der AN grundsätzlich auch arbeiten. Die Beschäftigungszeit hingegen stellt auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab.

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Spid, vielen Dank. In die Richtung habe ich nicht gedacht.

In meinem Fall geht es um eine Person, welche seit dem 01.06.2009 unter den TVöD vka fällt. Vorher war diese seit Juli 2005 bei der DRV (BAT bzw. TgDRV) beschäftigt.
Die Person arbeitet tatsächlich und Beschäftigungsverhältnis war/ist nicht unterbrochen.
Läuft alles so weiter, dann tritt die Befreiung nach Nr. 7 Abs. 5 a EGO zum 14.07.2025 ein oder?
« Last Edit: 03.02.2019 20:04 von enjoylife85 »

Spid

  • Gast
Unter der Prämisse, daß keine Zeiten, in denen die Arbeitspflicht ruhte, vorlagen oder zukünftig vorliegen werden, dürfte das zutreffend sein.

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Danke Spid und einen schönen Abend.
« Last Edit: 03.02.2019 20:12 von enjoylife85 »