Das BAG hat im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Berufserfahrung mehrfach, z.B. in BAG Urteil v. 27.04.2017 - 6 AZR 459/16 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis dafür nicht nur rechtlich bestehen muß, vielmehr muß der AN grundsätzlich auch arbeiten. Die Beschäftigungszeit hingegen stellt auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab.