Während der Zeit der „familienbedingten Beurlaubung“ nach § 92 BBG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung, außer wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Und während der Elternzeit besteht sowieso ein Beihilfeanspruch.
Selbstverständlich gilt § 11 BBhV auch im Falle der Erkrankung eines Kindes (sofern das Kind nicht anderweitig abgesichert ist). Auch hier gilt § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, wonach die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig sind, wenn sie 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.