Autor Thema: Beihilfe für Kind im Ausland (nicht EU)  (Read 4116 times)

StefanV

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Beihilfe für Kind im Ausland (nicht EU)
« am: 05.02.2019 15:23 »
Hallo,

ich bin (ohne Bezüge) beurlaubter Bundesbeamter mit einem Kind im nicht-europäischen Ausland. Bisher hatte ich dessen Behandlungen einfach selbst bezahlt, aber ich frage mich, ob für dieses Kind nicht auch eine Beihilfeberechtigung besteht.

Für mich liest sich die Bundesbeihilfeverordnung im §11 so, allerdings begrenzt auf die Erstattungssätze in Deutschland.
Aber ich bin kein Jurist...

Bitte um Rat!

Mask

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Antw:Beihilfe für Kind im Ausland (nicht EU)
« Antwort #1 am: 06.02.2019 21:18 »
Normalerweise knüpft der Beihilfeanspruch an den Anspruch auf Besoldung an, d.h. solange keine Besoldung gezahlt wird, gibts auch keine Beihilfe. Aus welchem Grund sind Sie den beurlaubt ?

Gerda Schwäbel

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Antw:Beihilfe für Kind im Ausland (nicht EU)
« Antwort #2 am: 07.02.2019 08:49 »
Während der Zeit der „familienbedingten Beurlaubung“ nach § 92 BBG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung, außer wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Und während der Elternzeit besteht sowieso ein Beihilfeanspruch.

Selbstverständlich gilt § 11 BBhV auch im Falle der Erkrankung eines Kindes (sofern das Kind nicht anderweitig abgesichert ist). Auch hier gilt § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, wonach die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig sind, wenn sie 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.