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Probezeit Beamte

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ReKo1808:
Hallo Leute,

welche Bedingungen müssen vorliegen um eine Probezeit für Beamte zu verlängern?
Gemäß § 28 (2) BLV :"[...] wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung [...]"
Gibt es noch andere Verzeichnisse, in denen konkrete Dinge beschrieben sind?

Ist die Begründung einer fehlenden Dienstpostenausbildung ausreichend? Dazu sei gesagt, dass ich es nicht zu verschulden habe, dass ich den entsprechenden Lehrgang noch nicht habe.

Über ein paar Gedankengänge von euch wäre ich sehr dankbar.

MfG ReKo

Feidl:
Steht doch in Absatz 5 des genannten Paragraphen.

--- Zitat ---Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
--- End quote ---

Aber ich weiß nicht, wieso du dich um Verlängerung kümmern solltest. Solange dein Dienstherr dich nicht entlässt, ist alles ok.

ReKo1808:
Hallo!

Da gebe ich dir voll und ganz recht!
Aus einer verlängerter Probezeit entstehen mir ( bis auf die Tatsache, dass ich später befördert werden kann) keinerlei Nachteile. Die Problematik darin besteht, dass ich vermute, dass mein Vorgesetzter es aus... nennen wir es mal "eigenwilligen" Gründen macht.
Das kann ich natürlich nicht belegen und deshalb möchte ich versuchen dafür zu kämpfen, dass er damit nicht durchkommt.

LG

Gerda Schwäbel:
Ermächtigungsgrundlage für diesen Teil der BLV ist § 11 Bundesbeamtengesetz (BBG). Darin heißt es u.a. "Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer … sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat" und "Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab."
Das Fehlen einer Dienstpostenausbildung kann einer Bewährung in vollem Umfang durchaus entgegenstehen. Und dann liegt eben ein Fall von § 28 Abs. 5 BLV vor: "Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden."
Wieso glauben Sie, dass Sie wegen der verlängerten Probezeit erst später befördert werden können? Befördert werden können Sie auch als Probezeitbeamter (ich meine seit 2009) und wenn die Verlängerung tatsächlich mit einer fehlenden Dienstpostenausbildung (die Ihnen nicht zuzurechnen ist) begründet wird, dann darf sich das auch nicht negativ in Ihrer Beurteilung niederschlagen.

ReKo1808:
Guten Morgen und danke für Ihr Feedback.


Also ich bin mir ziemlich sicher, dass wir in unserem Recht und Verwaltungslehrgang (2015) beigebracht bekommen haben, dass man während der Probezeit (grundsätzlich) nicht befördert werden darf/kann.
"Grundsätzlich" lässt natürlich einen Spielraum, welcher für mich nicht in Fragen kommen würde.
Eine Quelle - wenn Sie sie denn kennen - wäre sehr interessant.

Ich habe nun das RdSchr. d. BMI vom 2. Februar 2009 - D 9 - 216 102/43 gefunden in dem steht:

"Beförderungen während der Probezeit

§ 22 Abs. 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus.[..."]

Dass mir kein Nachteil daraus entstehen darf ist klar, doch ein Vorgesetzter kennt seine Mittel - so glaube ich - ganz gut und wird diese auch (aus)nutzen.

LG

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