Ach ja, ich habe bereits dieses hier gefunden:
1. Stellen sind tariflich unbeachtlich und haben somit auch keine Auswirkungen auf die Tarifautomatik. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung einer anderen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.
2. Bei einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.
3. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Aufgrund der Tarifautomatik ist der TB entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist aber nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt, bedarf also der mindestens impliziten Zustimmung des AN oder einer Änderungskündigung.
4. Der Stufenaufstieg erfolgt nach Ablauf der Stufenlaufzeit, weshalb dieser bei einer vermeintlichen Gleichzeitigkeit in der juristischen Sekunde vor der Höhergruppierung stattfindet.
Leider hilft es mir nicht, da ich es nicht verstehe. Bitte nur ein einfaches: Ja die Stufe beginnt von vorn oder Nein.
Danke