Es wurde also ein antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt, der zur Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 in die höhere Entgeltgruppe führte, die sich nach §12 TVÖD ergab. Der Antrag wirkte unmittelbar, dem AG stand keine Entscheidung zu. Ein Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung ist tariflich auch nicht vorgesehen, der AG darf ihn aber zur Voraussetzung der Anwendung der entsprechenden Kann-Regelung machen. Es kommt mithin auf den Wortlaut der "Genehmigung" der Stufenlaufzeitverkürzung an. Diese wird ja regelmäßig für eine bestimmte Stufe einer bestimmten Entgeltgruppe ausgesprochen worden sein. Sollte dies der Fall sein, braucht man über Ansprüche daraus überhaupt nicht nachdenken. Handelt es sich um eine grundsätzlich andere Formulierung, bedürfte es der Mitteilung dieser sowie - sofern die "Genehmigung" darauf Bezug nimmt - der Mitteilung des wortlauts des "Antrags" auf Stufenlaufzeitverkürzung.