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Ausschreibungspflicht vor interner Stellenbesetzung?

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Tagelöhner:
Hallo zusammen,

da gerade im Kollegenkreis eine Diskussion gestartet wurde, ob ein öffentlicher Arbeitgeber (in meinem Fall Landesbehörde) eine Stelle intern ausschreiben muss, erhoffe ich mir etwas Klarheit zu dem Thema.

Fiktiver Fall  ;):

In der Behörde wird bei manchen Stellen von Funktionsstellen gesprochen, obwohl sie auch mit Tarifbeschäftigten besetzt werden. In dem Fall geht die Besetzung sogar mit einer Höhergruppierung einher.

Der Behördenleiter hat bereits einen Wunschkandidaten (Gründe seien mal dahingestellt) und macht auch keinen Hehl daraus, dass die Person für den Aufstieg vorgesehen ist. Da der Stellenplan aber noch keine freie Stelle ausweist, ist das Vorhaben der Besetzung und Höhergruppierung erstmal eingefroren.

Selbstverständlich gibt es aber auch noch andere interne Interessenten, die einen Karriereschritt nach vorne machen wollen.

Dass es bei zu besetzenden Beamtenposten und Entscheidungen zur Bewerberauswahl die Möglichkeit einer Konkurrentenklage gibt, ist mir bekannt.

Wie sieht es aber bei Tarifbeschäftigten aus? Es wird ja im Zusammenhang mit Bewerberauswahlverfahren auch immer vom Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, wonach Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Dies ist ja aber mitunter nur möglich, wenn nach einer internen Stellenausschreibung ein formales Auswahlverfahren durchlaufen wurde, das am Ende den geeignetsten Bewerber hervorbringt.

Dass das in der Praxis dann meist trotzdem der Wunschkandidat sein wird ist klar, aber man muss z. B. bei Vetternwirtschaft ja nicht regungslos zusehen.

Lars73:
Es gibt keine umfassende Ausschreibungspflicht für Höhergruppierungen von Tarifbeschäftigten. Selbst Neueinstellungen können ohne Ausschreibung möglich sein

Zu beachten sind ggf. die Mitbestimmungsrechte des Personalrates. Daneben sind Vorgaben des anzuwendenen Gleichstellungsrechts zu beachten.
Dabei kommt es ggf. auf die Ausgestaltung der Maßnahme an. Mit etwas Kreativität lässt sich die Ausschreibungsnotwendigkeit oft aushebeln. Andererseits können Personalrat udn Gleichstellungsbeauftrage einiges machen um eine Ausschreibung durchzusetzen.

personallife:

--- Zitat von: Tagelöhner am 07.02.2019 19:17 ---.....
Wie sieht es aber bei Tarifbeschäftigten aus? Es wird ja im Zusammenhang mit Bewerberauswahlverfahren auch immer vom Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, wonach Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Dies ist ja aber mitunter nur möglich, wenn nach einer internen Stellenausschreibung ein formales Auswahlverfahren durchlaufen wurde, das am Ende den geeignetsten Bewerber hervorbringt.

....

--- End quote ---

Ich klinke mich mal ein, da mich die Thematik auch schon länger interessiert..
Wenn man nach Art. 33 Abs. 2 GG gehen würde, müsste man die Ausschreibung doch sogar auch extern vornehmen, oder?

Spid:
Sieht das BVerwG grundsätzlich anders, siehe Beschluss vom 14.01.2010 - 6 P 10/09.

was_guckst_du:
...in meiner Behörde gibt es sogen. Ausschreibungsgrundsätze, die zwischen PR und Dienststellenleitung vereinbart worden sind...

Darin ist geregelt.

1. grundsätzlich ist jede Stelle auszuschreiben (enggefasste Ausnahmen sind definiert)
2. Ausschreibung erfolgt zuerst intern und extern erst, wenn intern kein geeigneter Bewerber zu finden ist

Damit wird das Nasenprinzip fast unmöglich gemacht. Ist für jede Behörde zu empfehlen....

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