Autor Thema: Eingruppierung mit Tätigkeiten nach Teil I und III der EntgO  (Read 5082 times)

Organisator

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Hallo Fachleute

mir liegt eine TD zur Bewertung vor mit
- 50 % gründliche Fachkenntnisse (Teil I)
- 20 % Registraturtätigkeiten (E 6 - Teil III Nr. 26).
- 30 % eingehende Einarbeitung (Teil I)

Bei verschiedenen Tätigkeiten, die für sich genommen gründliche Fachkenntnisse erfordern, könnten je nach Tätigkeiten in der Gesamtheit auch gründlich vielseitige Fachkenntnisse vorliegen (z.B. 3 x 20 % gründliche Fachkenntnisse = 60 % gründlich/vielseitige Fachkenntnisse).

Ich glaube mal gehört zu haben, dass hier Tätigkeiten nach Teil III, die mindestens nach E 6 bewertet werden, entsprechend gelten können und somit hier insgesamt eine E 6 vorliegt.

Kennt hierzu jemand eine Regelung oder hat andere hilfreiche Infos für mich?
« Last Edit: 05.02.2019 10:09 von Organisator »

Spid

  • Gast
Bei unterschiedlichen Teilen der EGO ist eine Entgeltgruppenbetrachtung durchzuführen. Hier 20% E6, 50% E5 -> E5.

Organisator

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Bei unterschiedlichen Teilen der EGO ist eine Entgeltgruppenbetrachtung durchzuführen. Hier 20% E6, 50% E5 -> E5.

Danke!

Verstehe ich es dann richtig, dass ggf. aus der Nr. 36 Teil III resultierende Fachkenntnisse im Registraturwesen für die Betrachtung vielseitiger Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Teil I nicht beachtlich sind?

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? In z.B. den Durchführungshinweisen zur EntgO (BMI / ehem. Referat D 5) hab ich nichts dazu gefunden....

Spid

  • Gast
Die tariflichen Normen in Auslegung der ständigen Rechtsprechung des BAG zu diesem Thema sind die Rechtsgrundlage. Im Bereich des Bundes zudem enthalten in BMI-Rundschreiben v. 24.03.2014 - D 5 - 31003/2#4, Teil B Ziffer 1.3.4.3

Organisator

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1.3.4.2 aaO führte zum Ziel:
Zitat
Die zusammenfassende Beurteilung ist ausschließlich innerhalb derselben kleinsten Gliederungseinheit der Entgeltordnung zulässig. Sie kommt also beispielsweise nicht in Betracht, wenn einzelne Arbeitsvorgänge allgemeine Tätigkeitsmerkmale aus Teil I und andere spezielle Tätigkeitsmerkmale aus Teil III erfüllen.

Somit ist § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD Bund
Zitat
Kann die Erfüllung einer Anforde-rung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Fest-stellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.“ Die zusammenfassende Beurteilung ist damit als eine Ausnahme vom Grundsatz
nicht einschlägig.

1.3.4.3 aaO, also die Entgeltgruppenbetrachtung führt hier nicht zur E 6, da auch bei der Addition unterhälftiger Zeitanteile gleicher Entgeltgruppen es bei 20 % E 6 bleibt.

Danke!