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Falsche Eingruppierung / Nachträgliche Höhergruppierung?

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Texter:
Dann ist sie, sofern dies tatsächlich seit 2012 die auszuübenden Tätigkeiten sind und sie die persönlichen Anforderungen erfüllt, seit 2012 in die S8 eingruppiert. Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend.

TB251:

--- Zitat von: Texter am 11.02.2019 14:51 ---Dann ist sie, sofern dies tatsächlich seit 2012 die auszuübenden Tätigkeiten sind und sie die persönlichen Anforderungen erfüllt, seit 2012 in die S8 eingruppiert. Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend.

--- End quote ---

Ok, danke für die Info. Also lieg ich in meiner Annahme richtig, dass sie S8 sein sollte. Und da ist es auch egal, dass sie vormittags als Kinderpflegerin arbeitet, weil der Zeit Anteil als Staat. anerkannte Erzieherin überwiegt?

Sollte sie also einfach einen Antrag stellen auf (rückwirkend) Anpassung der Eingruppierung aufgrund der Tätigkeit als Erzieherin und Gruppenleitung einer Nachmittagsgruppe? Die persönliche Qualifikation liegt natürlich auch vor.

Und falls dies positiv entschieden wird, dann nur für 6 Monate? Gibt's hier wahrscheinlich entsprechende Urteile, oder? Weil dies wird ja jetzt nicht der erste Fall sein, denke ich

Spid:
Da gibt es nix zu beantragen, da dem AG bei der Eingruppierung keine Entscheidung zukommt. Die TB ist bereits richtig eingruppiert und der AG irrt lediglich über die Eingruppierung und bezahlt daher falsch. Es bedarf mithin einer hinreichend bestimmten Forderung an den AG zur Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zukunft wie für die Vergangenheit - der AG mag sich dann hinsichtlich der Reichweite der Forderung auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen, da darf er dann aber gerne selbst darauf kommen.

TB251:
Ok, recht herzlichen Dank an alle für Eure Beiträge.

Ich werde meine Frau mal sagen, ihren Arbeitgeber schriftlich höflichst drauf hinzuweisen, dass sie ihrer Meinung nach in die S8 eingruppiert werden soll, da die Zeitanteile der höher bewerteten Tätigkeit überwiegen.
Entsprechend bittet sie rückwirkend seit Beginn der Tätigkeit das zu wenig gezahlte Gehalt entsprechend nachzuzahlen.

Voraussichtlich wird das aber nur 6 Monate (Ausschlussfrist) sein.

Ist das so richtig zusammengefasst?

Spid:
Nein. Neben dem Umstand, daß sie die Auffassung vertreten sollte, daß sie in der entsprechenden Entgeltgruppe war und ist (je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht, S6 und dann S8a bzw. S8 und dann S8b bzw. S8a oder S8b jeweils mit Zeiträumen), sehe ich nicht, daß man um etwas bitten sollte, das einem zusteht - schon aus rechtlichen Gründen, weil eine zu zaghafte Formulierung ggfs. nicht als ernsthafte Zahlungsaufforderung zu werten ist. Eine Forderung ist eine Forderung, weil man sie von einem anderen nicht untertänig erbettelt, sondern sekbstbewußt fordert, was einem zusteht.

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