Autor Thema: Falsche Eingruppierung / Nachträgliche Höhergruppierung?  (Read 5661 times)

TB251

  • Gast
Hallo zusammen  :)

Eines vorneweg: Dieser Fall betrifft nicht mich, sondern meine Frau.
Diese ist seit 2012 als Kinderpflegerin/Erzieherin in einem örtlichen Kindergarten in Bayern angestellt.
Vormittags ist sie als Kinderpflegerin, Nachmittag als Erzieherin und Gruppenleitung tätig.

Jetzt haben wir im Dezember Nachwuchs bekommen. Beim zusammensuchen der Unterlagen fürs Elterngeld ist mir bei ihren Gehaltsabrechnung folgendes aufgefallen. Sie wurde seit Aufnahme ihrer Tätigkeit (2012) nach EG S4 bezahlt. Dies ist üblich für Kinderpflegerinen, deren Tätigkeit sie auch vormittags ausführt.
Nachmittags, als Erzieherin und Gruppenleitung sollte sie meiner Meinung nach in die S8a oder S8b eingruppiert und entsprechend dieser bezahlt werden. Sehe ich so richtig, oder?

Was könnte man hier machen? Einen Antrag auf Höhergruppierung stellen? Natürlich nur für den Nachmittag, in der Zeit sie auch die entsprechenden Tätigkeiten ausführt. Gilt dies, bei positiver Prüfung auch rückwirkend? Also bis ins Jahr 2012?

Besten Dank im Voraus für eure hoffentlich hilfreichen Antworten.

Spid

  • Gast
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

TB251

  • Gast
Ja, findet Anwendung und zwar folgender:

'Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst'

Spid

  • Gast
Dann wäre die Frage ja im entsprechenden Unterforum besser aufgehoben gewesen.

Es ist von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Wie sind denn die Zeitanteile der beiden Arbetsvorgänge?

TB251

  • Gast
Darf natürlich auch entsprechend verschoben werden, wenn der Eintrag hier an der falschen Stelle ist.

Inwiefern von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis? Entweder S4 oder S8, aber keine Mischung?
Zeitanteile sind nahezu 50:50.
19 Stunden vormittags (als Pflegerin) und 20 Stunden nachmittags (als Erzieherin)
« Last Edit: 11.02.2019 14:11 von TB251 »

Texter

  • Sr. Member
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  • Beiträge: 362
Dann ist sie, sofern dies tatsächlich seit 2012 die auszuübenden Tätigkeiten sind und sie die persönlichen Anforderungen erfüllt, seit 2012 in die S8 eingruppiert. Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend.
« Last Edit: 11.02.2019 14:55 von Texter »

TB251

  • Gast
Dann ist sie, sofern dies tatsächlich seit 2012 die auszuübenden Tätigkeiten sind und sie die persönlichen Anforderungen erfüllt, seit 2012 in die S8 eingruppiert. Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend.

Ok, danke für die Info. Also lieg ich in meiner Annahme richtig, dass sie S8 sein sollte. Und da ist es auch egal, dass sie vormittags als Kinderpflegerin arbeitet, weil der Zeit Anteil als Staat. anerkannte Erzieherin überwiegt?

Sollte sie also einfach einen Antrag stellen auf (rückwirkend) Anpassung der Eingruppierung aufgrund der Tätigkeit als Erzieherin und Gruppenleitung einer Nachmittagsgruppe? Die persönliche Qualifikation liegt natürlich auch vor.

Und falls dies positiv entschieden wird, dann nur für 6 Monate? Gibt's hier wahrscheinlich entsprechende Urteile, oder? Weil dies wird ja jetzt nicht der erste Fall sein, denke ich

Spid

  • Gast
Da gibt es nix zu beantragen, da dem AG bei der Eingruppierung keine Entscheidung zukommt. Die TB ist bereits richtig eingruppiert und der AG irrt lediglich über die Eingruppierung und bezahlt daher falsch. Es bedarf mithin einer hinreichend bestimmten Forderung an den AG zur Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zukunft wie für die Vergangenheit - der AG mag sich dann hinsichtlich der Reichweite der Forderung auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen, da darf er dann aber gerne selbst darauf kommen.

TB251

  • Gast
Ok, recht herzlichen Dank an alle für Eure Beiträge.

Ich werde meine Frau mal sagen, ihren Arbeitgeber schriftlich höflichst drauf hinzuweisen, dass sie ihrer Meinung nach in die S8 eingruppiert werden soll, da die Zeitanteile der höher bewerteten Tätigkeit überwiegen.
Entsprechend bittet sie rückwirkend seit Beginn der Tätigkeit das zu wenig gezahlte Gehalt entsprechend nachzuzahlen.

Voraussichtlich wird das aber nur 6 Monate (Ausschlussfrist) sein.

Ist das so richtig zusammengefasst?


Spid

  • Gast
Nein. Neben dem Umstand, daß sie die Auffassung vertreten sollte, daß sie in der entsprechenden Entgeltgruppe war und ist (je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht, S6 und dann S8a bzw. S8 und dann S8b bzw. S8a oder S8b jeweils mit Zeiträumen), sehe ich nicht, daß man um etwas bitten sollte, das einem zusteht - schon aus rechtlichen Gründen, weil eine zu zaghafte Formulierung ggfs. nicht als ernsthafte Zahlungsaufforderung zu werten ist. Eine Forderung ist eine Forderung, weil man sie von einem anderen nicht untertänig erbettelt, sondern sekbstbewußt fordert, was einem zusteht.