Das kann pauschal nicht beantwortet werden. Worauf möchtest du (mal wieder) hinaus?
Ein Blick in § 33 VwVfG bzw. ggf. vorhandene landesrechtliche Regelungen wäre ein erster Schritt.
Einschränkungen könnten sich hinsichtlich Art des Dokuments bzw. Beglaubigungszweck ergeben (ist das Dokument entweder von einer Behörde ausgestellt oder zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt?).
Zwar wird durch die Beglaubigung grds. nicht die Echtheit bzw. Richtigkeit des Dokuments überprüft,
jedoch darf nicht beglaubigt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Ursprüngliche Inhalt verändert worden ist. Daraus ergibt sich m.E., dass man den Inhalt zumindest erfassen können muss.
Darüber hinaus muss der Beglaubigungsvermerk auch die Bezeichnung des Schriftstückes enthalten.
Beides dürfte sich bei Dokumenten in fremder Schrift und/oder Sprache schwierig gestalten.
Für manche Dokumentenkategorien gibt es zudem Besonderheiten und Vorgaben hinsichtlich des zur Beglaubigung berechtigten Personenkreises (z. B. Personenstandsurkunden).