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Laufzeitverkürzung §17

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schlumpf:
Hallo,
mir wurde neulich mitgeteilt, dass bei uns im Hause keine Laufzeitverkürzung nach §17 TV-L durchgeführt wird.

Es wird angeblich damit begründet, dass es nicht rechtssicher durchgeführt werden kann.

Was heißt hier rechtssicher?
Wenn der Vorgesetzte eine erheblich überdurchschnittliche Leistung bescheinigt, dann reicht das nicht?
Welches Recht würde da gebrochen? Wenn da ein Mitarbeiter die Verkürzung bekommt. Könnte da jemand gegen Klagen, auf welcher Grundlage, es ist doch eh eine kann Regelung.
Unabhängig, dass dann "alle" anderen es auch haben wollen......
Ich kann hier im Hause nicht konkret nachfragen, da es nur "Flurfunk" ist.

Spid:
Nun, ich war mal bei einem AG beschäftigt, der grundsätzlich die Stufenlaufzeit verkürzte - bis der BR wegen persönlicher Befindlichkeiten in einem Einzelfall widersprach. Er führte aus, daß es zur Feststellung überdurchschnittlicher Leistung zunächst der Feststellung der durchschnittlichen Leistung bedürfe und dies nur durch Instrumente zur Leistungsbewertung aller Mitarbeiter machbar sei, dies dem AG jedoch verwehrt sei, weil es an einer entsprechenden Vereinbarung fehle, man aber bereit sei, über eine solche zu verhandeln. Die Rechtsauffassung des BR war nicht grundsätzlich abwegig und in der Theorie durchaus nachvollziehbar - in der Praxis aber mutmaßlich nicht im Interesse der Belegschaft, zumal der AG aus ebenso nachvollziehbaren Gründen eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen wollte.

D-x:
Eine derartige, grundsätzliche Verkürzung der Stufenlaufzeit dürfte aber auch nahezu einzigartig sein.
Dass nach einer solchen Vereinbarung mit dem BR natürlich nur noch maximal für die Hälfte der TB eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Frage kommt, dürfte somit in der Tat zumindest nicht im Interesse der anderen Hälfte der Belegschaft sein.

schlumpf:

--- Zitat von: Spid am 12.02.2019 09:08 ---Nun, ich war mal bei einem AG beschäftigt, der grundsätzlich die Stufenlaufzeit verkürzte - bis der BR wegen persönlicher Befindlichkeiten in einem Einzelfall widersprach.
--- End quote ---
Auf welcher Rechtsbasis muss der BR beteiligt werden?

--- Zitat --- Er führte aus, daß es zur Feststellung überdurchschnittlicher Leistung zunächst der Feststellung der durchschnittlichen Leistung bedürfe und dies nur durch Instrumente zur Leistungsbewertung aller Mitarbeiter machbar sei, dies dem AG jedoch verwehrt sei, weil es an einer entsprechenden Vereinbarung fehle, man aber bereit sei, über eine solche zu verhandeln. Die Rechtsauffassung des BR war nicht grundsätzlich abwegig und in der Theorie durchaus nachvollziehbar - in der Praxis aber mutmaßlich nicht im Interesse der Belegschaft, zumal der AG aus ebenso nachvollziehbaren Gründen eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen wollte.

--- End quote ---
Ist doch in der Theorie etwas "unlogisch". Was hat die persönliche Leistung mit der andere Mitarbeiter zu tun
z.B. wenn der eine E11 ist und der andere E13 darf man die ja eh nicht miteinander vergleichen.
Was wenn einer der Einzige in dem Laden ist der diese EG hat, dann gibt es ja keine "Vergleichsgruppe" und er wird somit ausgeschlossen von dieser Möglichkeit?
Falls ja, wie würde man dann eine Minderleistung feststellen können, wenn man nur via Leistungsbewertung aller Mitarbeiter (der gleichen EG) eine unter-/überdurchschnittliche Leistung ermitteln könnte?
Das würde ja heissen, dass man E**schaukeln könnte, weil niemand einem eine Minderleistung nachweisen "kann", daran mag ich nicht glauben.


Mir ist schon bewußt, dass es schwierig ist, da objektive Kriterien anzubringen, aber immer noch unklar, wo der "Rechtsbruch" wäre.

schlumpf:

--- Zitat von: D-x am 12.02.2019 09:14 ---Eine derartige, grundsätzliche Verkürzung der Stufenlaufzeit dürfte aber auch nahezu einzigartig sein.
Dass nach einer solchen Vereinbarung mit dem BR natürlich nur noch maximal für die Hälfte der TB eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Frage kommt, dürfte somit in der Tat zumindest nicht im Interesse der anderen Hälfte der Belegschaft sein.

--- End quote ---
Wieso hälfte, weniger als die Hälfte, da doch erheblich überdurschnittlich gefordert ist.

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