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Laufzeitverkürzung §17

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Spid:
Eine Minderleistung ist ja etwas anderes als eine unterdurchschnittliche Leistung - mit ggfs. völlig anderen Konsequenzen.

schlumpf:
Ok, Spid, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.
(Mit nem Jurastudium wirds so wohl nichts  :P)

Ich meine die Tätigkeit, die man dem AG ja arbeitsrechtlich schuldet ist ja eine "Leistung mittlerer Art und Güte"
"Leistung mittlere Art" ist ungleich "durchschnittliche Leistung" ?
Wenn ja: Wie wird sie spezifiziert.
Wenn Nein: wie wird eine durchschnittliche Leistung ermittelt?

(Sorry ich könnte natürlich googlen, aber mir scheints, als ob du so was aus dem Ärmel schütteln kannst)

Spid:
Die geschuldete Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte ist ein subjektiv auf den jeweiligen AN anzulegendes Maß, das grundsätzlich meint, daß dieser „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“ (BAG, Urteil v. 17.01.2008 - 2 AZR 536/06). Die Nichterbringung ist eine Minder-/Schlechtleistung.

Bei der über-/unterdurchschnittlichen Leistung zur Stufenlaufzeitverkürzung/-verlängerung geht die Kommentarliteratur (u.a. Haufe) hingegen vom gleichen Leistungsbegriff wie bei den Instrumenten zur leistungsorientierten Bezahlung aus. Mithin ist nicht subjektiv auf das Leistungsvermögen des AN abzustellen, sondern vielmehr auf seine erbrachte Leistung in Relation zur Vergleichsgruppe - wobei der Begriff der über-/unterdurchschnittlichen Leistung nur bei Stufenlaufzeitverkürzung/-verlängerung vorkommt und somit nur dieser auf eine durchschnittliche Leistung rekurriert, die naheliegend nur durch flächendeckende Instrumente zur Leistungsbewertung zu ermitteln ist.

marco.berlin:
Mehr geht ja immer. Dieser Quatsch mit Verkürzen oder Vorweggewähren wäre sicherlich entbehrlich, wenn zum einen die Eingruppierungen verbessert würden (in Teilbereichen) und zum anderen die Anzahl der Stufen verringert würde. Was nützt mir ein System von Verkürzen und Vorweggewähren, wenn am Ende die Hürden so hoch sind, dass die Instrumente nicht mehr angewandt werden (können).

TV-Ler:

--- Zitat von: marco.berlin am 12.02.2019 17:36 ---Was nützt mir ein System von Verkürzen und Vorweggewähren, wenn am Ende die Hürden so hoch sind, dass die Instrumente nicht mehr angewandt werden (können).

--- End quote ---
Diese Regelungen nützen erkennbar den Arbeitgebern:
Indem diese Regelungen getroffen wurden, konnte in den Verhandlungen zur Erarbeitung des TV-L den gewerkschaftlichen Forderungen nach einer geringeren Stufenanzahl erfolgreich entgegen getreten werden.
Auch das war ein Ausfluss der damals so stark propagierten Leistungsorientierung - wer sich ins Zeug legt, hat kein Problem mit der Vielzahl an Stufen ...
... und es versteht sich, das die Arbeitgeber nicht die Absicht hatten und haben, diese Regelungen - von Einzelfällen abgesehen - zur Anwendung kommen zu lassen.

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