Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Laufzeitverkürzung §17
Spid:
--- Zitat von: schlumpf am 12.02.2019 09:33 ---
--- Zitat von: Spid am 12.02.2019 09:08 ---Nun, ich war mal bei einem AG beschäftigt, der grundsätzlich die Stufenlaufzeit verkürzte - bis der BR wegen persönlicher Befindlichkeiten in einem Einzelfall widersprach.
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Auf welcher Rechtsbasis muss der BR beteiligt werden?
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Stufenaufstiege - ob verkürzt, verlängert oder regulär - sind Eingruppierungstatbestände und somit mitbestimmungspflichtig.
--- Zitat ---
--- Zitat --- Er führte aus, daß es zur Feststellung überdurchschnittlicher Leistung zunächst der Feststellung der durchschnittlichen Leistung bedürfe und dies nur durch Instrumente zur Leistungsbewertung aller Mitarbeiter machbar sei, dies dem AG jedoch verwehrt sei, weil es an einer entsprechenden Vereinbarung fehle, man aber bereit sei, über eine solche zu verhandeln. Die Rechtsauffassung des BR war nicht grundsätzlich abwegig und in der Theorie durchaus nachvollziehbar - in der Praxis aber mutmaßlich nicht im Interesse der Belegschaft, zumal der AG aus ebenso nachvollziehbaren Gründen eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen wollte.
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Ist doch in der Theorie etwas "unlogisch". Was hat die persönliche Leistung mit der andere Mitarbeiter zu tun
z.B. wenn der eine E11 ist und der andere E13 darf man die ja eh nicht miteinander vergleichen.
Was wenn einer der Einzige in dem Laden ist der diese EG hat, dann gibt es ja keine "Vergleichsgruppe" und er wird somit ausgeschlossen von dieser Möglichkeit?
Falls ja, wie würde man dann eine Minderleistung feststellen können, wenn man nur via Leistungsbewertung aller Mitarbeiter (der gleichen EG) eine unter-/überdurchschnittliche Leistung ermitteln könnte?
Das würde ja heissen, dass man E**schaukeln könnte, weil niemand einem eine Minderleistung nachweisen "kann", daran mag ich nicht glauben.
Mir ist schon bewußt, dass es schwierig ist, da objektive Kriterien anzubringen, aber immer noch unklar, wo der "Rechtsbruch" wäre.
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Über- und unterdurchschnittlich sind relative Begriffe, die einer Bezugsgröße bedürfen: des Durchschnitts.
schlumpf:
--- Zitat von: Spid am 12.02.2019 09:42 ---Stufenaufstiege - ob verkürzt, verlängert oder regulär - sind Eingruppierungstatbestände und somit mitbestimmungspflichtig.
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Das heißt also, dass auch die Stufenansteige nach §16 Abs. 3 mitbestimmungspflichtig sind? Und es werden auch bei diesen regelmäßigen Stufenaufstiegen die Mitbestimmung eingehalten? Cool.... Ist mir neu, muss ich mal unseren PR fragen, ob sich der AG daran hält.
--- Zitat ---Über- und unterdurchschnittlich sind relative Begriffe, die einer Bezugsgröße bedürfen: des Durchschnitts.
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Fein, also kann man sich hinsetzten, Minderleistung erbringen und dem AG die im (gefühlte) geschuldete Leistung nicht erbringen, da er ja nicht ermitteln kann was eine durchschnittliche Leistung ist?
Oder anderes gefragt: Woher weiß der AG, was eine zu erwartende Leistung ist, wenn er keinen Durchschnitt bilden kann?
Klingt lustig.
schlumpf:
Ergänzende Frage: Was heißt eigentlich "Eingruppierungstatbestände sind mitbestimmungspflichtig"
wo es doch andererseits die Tarifautomatik gibt.
Über die EG kann doch der PR nicht mitbestimmen, da er sich ja automatisch aus den übertragenden Tätigkeiten ergibt.
Und über die Stufenzuordnung bei Einstellung? Bei einschlägige BE kann der PR doch auch nichts mitbestimmen.
Oder, verstehen ich diesen mitbestimmungsakt falsch?
(Sorry wenn ich mal so doof frage)
Spid:
Ich empfehle dazu BAG, Urteil v. 6.4.2011 – 7 ABR 136/09.
schlumpf:
Ah, danke interessante Info /Urteil.
Bleibt nur noch die Frage wie ein AG eine Minderleistung feststellen kann, wenn er keine durchschnittliche Leistung feststellen kann.
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