Nun, ich war mal bei einem AG beschäftigt, der grundsätzlich die Stufenlaufzeit verkürzte - bis der BR wegen persönlicher Befindlichkeiten in einem Einzelfall widersprach.
Auf welcher Rechtsbasis muss der BR beteiligt werden?
Er führte aus, daß es zur Feststellung überdurchschnittlicher Leistung zunächst der Feststellung der durchschnittlichen Leistung bedürfe und dies nur durch Instrumente zur Leistungsbewertung aller Mitarbeiter machbar sei, dies dem AG jedoch verwehrt sei, weil es an einer entsprechenden Vereinbarung fehle, man aber bereit sei, über eine solche zu verhandeln. Die Rechtsauffassung des BR war nicht grundsätzlich abwegig und in der Theorie durchaus nachvollziehbar - in der Praxis aber mutmaßlich nicht im Interesse der Belegschaft, zumal der AG aus ebenso nachvollziehbaren Gründen eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen wollte.
Ist doch in der Theorie etwas "unlogisch". Was hat die persönliche Leistung mit der andere Mitarbeiter zu tun
z.B. wenn der eine E11 ist und der andere E13 darf man die ja eh nicht miteinander vergleichen.
Was wenn einer der Einzige in dem Laden ist der diese EG hat, dann gibt es ja keine "Vergleichsgruppe" und er wird somit ausgeschlossen von dieser Möglichkeit?
Falls ja, wie würde man dann eine Minderleistung feststellen können, wenn man nur via Leistungsbewertung aller Mitarbeiter (der gleichen EG) eine unter-/überdurchschnittliche Leistung ermitteln könnte?
Das würde ja heissen, dass man E**schaukeln könnte, weil niemand einem eine Minderleistung nachweisen "kann", daran mag ich nicht glauben.
Mir ist schon bewußt, dass es schwierig ist, da objektive Kriterien anzubringen, aber immer noch unklar, wo der "Rechtsbruch" wäre.