Autor Thema: Antrag auf Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2016  (Read 3489 times)

Anta

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Hallo,

folgender Sachverhalt:

Mitarbeiter stellte in 2016 einen Antrag auf Überprüfung der Stellenbeschreibung / Eingruppierung in die EG6 rückwirkend zum 01.01.2016.

Die Stellenbeschreibung wurde aktualisiert und die erfassten Tätigkeiten, die auch zu diesem datum rückwirkend übertragen werden sollen, ergeben nach damaligem Stand die EG6.

Durch diverse Umstände, die jetzt nicht näher erläutert werden, kommt es erst jetzt zur abschließenden Bearbeitung des Antrags sowie der geplanten korrigierenden Höhergruppierung.

In der Zwischenzeit wurde für die damals gültige Stellenbeschreibung und entsprechende Eingruppierung des Mitarbeiters (EG5) ein Überleitungsantrag mit der Einführung der neuen Entgeltordnung gestellt und war auch erfolgreich (EG6).

Nun stellt sich folgende Frage:

(1) Wenn man jetzt die korrigierende Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2016 vollzieht geschieht das natürlich nach den jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen.
Wie verhält sich dann aber der Zeitpunkt der Einführung der Entgeltordnung zum TVöD? Die Frist zur Antragsstellung auf Höhergruppierung endete ja am 31.12.2017.
Geht man dann hier zeitlich gesehen auch zu diesem Zeitpunkt zurück und gibt dem Mitarbeiter die Chance den Antrag gemäß TVÜ? Oder machtman dies als Arbeitgeber einfach von selbst? Letztere Variante sollte meines Erachtens nach nicht in Frage kommen.

Ungeachtet dessen stellt sich mir dabei noch folgende Frage:

(2) In der Zwischenzeit ist natürlich eine relativ lange Zeit vergangen und eventuelle Stufenaufstiege wurden vollzogen zum Beispiel. Diese wären ja dann wie oben schon beschrieben bei korrekter Anwendung der jeweils geltenden Regelungen für eine zum jeweiligen Zeitpunkt durchgeführte Höhergruppierung aufgrund von Übertragung von Tätigkeiten und Festhalten dieser in der Stellenbeschreibung wieder rückwirkend.

Ich hoffe, mein Anliegen ist verständlich geschrieben.

Ich danke für eure Antworten im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Anta

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Dein ursprüngliches Begehren war hingegen ein Angebot an den AG, entsprechende Tätigkeiten zu einem spezifischen Zeitpunkt - hier der 01.01.16 - zu übertragen, die zur begehrten Eingruppierung führten. Sofern darüber Einigkeit erzielt wird, führt das - unabhängig von der tatsächlichen Unmöglichkeit, eine auszuübende Tätigkeit für die Vergangenheit zu übertragen, da es den Arbeitsvertragsparteien durchaus möglich ist, den AN so zu stellen, als sei es so gewesen - zur Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe zum vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn er in der Vergangenheit liegt. Dies führt - sofern die Sachverhaltsschilderung diesbezüglich zutreffend ist - dazu, daß ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA nicht gestellt werden konnte und ein solcher mithin unbeachtlich ist. So keine Einigung über die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Vergangenheit erzielt wurde oder erzielt wird, gilt natürlich der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA und der AG könnte im Rahmen seines Direktionsrechts nunmehr die auszuübende Tätigkeit übertragen, deren Übertragung Du zu einem früheren Zeitpunkt begehrtest.

Anta

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Hallo Spid,
auf deine Antwort hatte ich gehofft, danke (bin schon eine Weile ein stiller Leser hier im Forum)!

Nur nochmal um das klar zu stellen. Die Dinge die du angebracht hast und tariflich gesehen natürlich genau so sind, sind mir völlig klar. Es gestaltet sich in der Praxis auch nach diesem Schema.

Zum vollen Verständnis bedeutet deine Antwort für mich, dass der Mitarbeiter im o. g. Fall auf jeden Fall die Möglichkeit gegeben werden muss, selbst zu entscheiden einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen, richtig?
Es wäre ihm/ihr ja sonst gar nicht möglich gewesen, für die korrekte Eingruppierung einen solchen Antrag zu stellen. Oder sehe ich das falsch?

Spid

  • Gast
Ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA führte in die höhere Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergibt. Mithin führt ein entsprechender Antrag auch dann in die entsprechende Entgeltgruppe, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben. Der Vorgang wäre einer Anfechtung wegen Irrtums aber wohl zugänglich.