TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Dein ursprüngliches Begehren war hingegen ein Angebot an den AG, entsprechende Tätigkeiten zu einem spezifischen Zeitpunkt - hier der 01.01.16 - zu übertragen, die zur begehrten Eingruppierung führten. Sofern darüber Einigkeit erzielt wird, führt das - unabhängig von der tatsächlichen Unmöglichkeit, eine auszuübende Tätigkeit für die Vergangenheit zu übertragen, da es den Arbeitsvertragsparteien durchaus möglich ist, den AN so zu stellen, als sei es so gewesen - zur Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe zum vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn er in der Vergangenheit liegt. Dies führt - sofern die Sachverhaltsschilderung diesbezüglich zutreffend ist - dazu, daß ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA nicht gestellt werden konnte und ein solcher mithin unbeachtlich ist. So keine Einigung über die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Vergangenheit erzielt wurde oder erzielt wird, gilt natürlich der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA und der AG könnte im Rahmen seines Direktionsrechts nunmehr die auszuübende Tätigkeit übertragen, deren Übertragung Du zu einem früheren Zeitpunkt begehrtest.