Autor Thema: Anrechnung der Zahlung einer Zulage auf die Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung  (Read 3816 times)

wilmots04

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Folgender Sachverhalt:
Zahlung einer Zulage durch vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.03.2019. Höhergruppierung ist vorgesehen ab dem 01.03.2020 (Schaffung der stellenplanmäßigen Voraussetzungen).

Frage hierzu:
Beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe am 01.03.2020 neu zu laufen oder zählt die Zeit vom 01.03.2019 - 28.02.2020 mit.

Danke für eure Hilfe

Spid

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Sofern die zunächst nur vorübergehende Übertragung rechtmäßig ist, beginnt die Stufenlaufzeit am 01.03.2020.

wilmots04

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Vielen Dank für die schnelle Antwort. So hatte ich es auch verstanden.

wenwirer

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Der geschilderte Sachverhalt lässt bei mir Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung aufkommen. Die vorübergehende  Übertragung stellt gegenüber der Übertragung auf Dauer die Ausnahme dar und bedarf eines ausreichenden Grundes.
Ein solcher Grund könnte wohl in der nicht vorhandenen Haushaltsstelle bestehen. Allerdings ist beabsichtigt ab 2020 eine Stelle zur Verfügung zu stellen. Also ist nicht damit zu rechnen, dass die Haushaltsmittel nach Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LAG Köln vom 17.7.2003 - 5 (3) Sa 401/03 -). Ich würde hier deshalb noch einmal genauer nachfragen und prüfen, ob nicht der Beginn der Stufenlaufzeit auf 1.3.2019 zu legen ist.

Spid

  • Gast
Sieht BAG, Urteil v. 02.05.1979 - 4 AZR 515/77 anders: die vorübergehende Übertragung bis zur Schaffung der haushaltsechtlichen Voraussetzungen einer dauerhaften Übertragung wird vom BAG als hinreichender Grund für eine nur vorübergehende Übertragung anerkannt - und sofern es sich wie hier nur um 1 Jahr handelt, überdehnt der AG seinen Handlungsspielraum aus meiner Sicht auch nicht. Mein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit bezog sich vielmehr darauf, daß der AG schon seine Möglichkeiten ausschöpfen muß, um plausibel darlegen zu können, daß es ihm aus haushaltsrechtlicher Sicht verwehrt ist, sofort eine nicht nur vorübergehende Übertragung vorzunehmen.

kleri

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(...) daß der AG schon seine Möglichkeiten ausschöpfen muß, um plausibel darlegen zu können, daß es ihm aus haushaltsrechtlicher Sicht verwehrt ist, sofort eine nicht nur vorübergehende Übertragung vorzunehmen.

Würde ein bestehender und nicht ausgeschöpfter Rahmen für Stellenplanänderungen aus deiner Sicht einer vorübergehenden Übertragung widersprechen?

Spid

  • Gast
Sofern sich damit eine haushaltsrechtliche Situation schaffen ließe, die eine dauerhafte Übertragung zuließe, müßte der AG aus meiner Sicht schon gewichtige Gründe anführen, warum er diesen Handlungsspielraum nicht nutzt, um eine dauerhafte Übertragung durchführen zu können.