Sieht BAG, Urteil v. 02.05.1979 - 4 AZR 515/77 anders: die vorübergehende Übertragung bis zur Schaffung der haushaltsechtlichen Voraussetzungen einer dauerhaften Übertragung wird vom BAG als hinreichender Grund für eine nur vorübergehende Übertragung anerkannt - und sofern es sich wie hier nur um 1 Jahr handelt, überdehnt der AG seinen Handlungsspielraum aus meiner Sicht auch nicht. Mein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit bezog sich vielmehr darauf, daß der AG schon seine Möglichkeiten ausschöpfen muß, um plausibel darlegen zu können, daß es ihm aus haushaltsrechtlicher Sicht verwehrt ist, sofort eine nicht nur vorübergehende Übertragung vorzunehmen.