Zukünftig kann die niedersächsische Landesregierung das Besoldungsgefüge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Möglichkeiten ändern - und wird das wohl auch tun, da sie seit 2017 darauf pocht, dass es in Niedersachsen keine nach A2 und A3 sowie nur wenige nach A4 besoldeten Stellen mehr gibt. Nachträglich dürfte das nicht möglich sein; das hat die Landesregierung sowohl 2017 vor dem OVG Lüneburg als auch 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der gerade genannten Argumentation versucht: Da ein solche Argumentation aber fadenscheinig ist, haben beide Gerichte sie vom Ton her recht brüsk und formal mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber es seit jeher selbst in der Hand habe, aktuell verfassungskonforme (und damit für den Landeshaushalt kostspieligere) Besoldungsgesetze zu beschließen, was letztlich ja auch die Aufgabe von Gesetzgebern ist, nämlich verfassungskonform zu handeln.
Eine zukünftige Änderung des Besoldungsgefüges müsste, um verfassungsgemäß zu sein, die Ämterprofile, die Abgrenzung gegenüber den jeweils höheren und tieferen Besoldungsgruppen und das Abstandsgebot beachten. Eine solche Neuregelung dürfte, um zu einer dann amtsangemessenen Alimentation zu gelangen, nicht ganz einfach sein, sonst hätte sie die Landesregierung spätestens 2017 in Angriff genommen, sodass der Landtag sie dann mit der Regierungsmehrheit beschlossen hätte. Vermutlich wird die aktuelle Landesregierung entsprechend vorgehen, also das Besoldungsgefüge ändern, sofern sich das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt - so, wie man die Landesregierungen der letzten anderthalb Jahrzehnte kennt (da braucht man keine ausnehmen; ausnahmslos alle nehmen vielmehr seit 2005 ihre Beschäftigten aus), wird auch das wieder zu einer Klagewelle führen.
Die Grundbesoldung in Stufe 1 betrug ab den 01.06.2016 in A 2 1.851,75, in A 3 1.927,21, in A 4 1.970,01 und in A7 2.119,01 Euro. Aktuelle Berechnungen kommen länderübergreifend zu dem Ergebnis, dass der „Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum […] in sehr vielen Fällen insbesondere in Ballungsräumen z.T. bis hoch in den mittleren Dienst nicht erfüllt“ sei. Es ergäben sich in „allen bislang untersuchten Fällen systematische Probleme, die […] schwerwiegenden Reformbedarf in erheblichem Ausmaß“ andeuteten (Gisela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung, in: Zeitschrift für Beamtenrecht, 66 (2018, S. 228-238, hier S. 237). In Anbetracht der zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht liegenden Entscheidungen werden die nächsten Jahre, so ist zu vermuten, noch recht interessant (und für das eine oder andere Bundesland eher teurer) werden.