Autor Thema: [NI] amtsangemessene Alimentation  (Read 13275 times)

SwenTanortsch

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[NI] amtsangemessene Alimentation
« am: 15.02.2019 00:48 »
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom 30.10.2018 in der ausgeführten schriftlichen Form vorgelegt (Az. 2 C 32.17 und 2 C 34.17; https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/301018B2C34.17.0.pdf). Damit liegen nun die vom Gericht berechneten Werte in dem seit 2009 laufenden Verfahren vor. Bereits mit der Urteilsverkündung hatte der Vorsitzende des zuständigen Zweiten Senats hervorgehoben, dass nach Ansicht des Gerichts die niedersächsische Besoldung seit 2005 „in erschreckender Weise“ verfassungswidrig gewesen sei (vgl. http://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Der-Norden/Bundesgerichtshof-entscheidet-am-Dienstag-Verdienen-Beamte-in-Niedersachsen-bald-mehr).

Dieses Erschrecken bezog sich insbesondere darauf, dass nach Ansicht des Gerichts die absolute Untergrenze der Mindestalimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe A 2 in den betrachteten Jahren bis 2016 nicht eingehalten worden ist. Diese muss, um verfassungsgemäß zu sein, 15 Prozent über dem Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung liegen. Tatsächlich lag sie aber nach den nun vorliegenden Berechnungen des Gerichts in acht von zwölf Jahren sogar unter der sozialrechtlichen Grundsicherung (2016, als Tiefpunkt, lag sie bei 96,01 % der Grundsicherung, war also um mindestens 18,99 Prozentpunkte zu gering bemessen). Da nicht nur die Alimentation, sondern auch das Abstandsgebot – die Staffelung zwischen den Besoldungsgruppe – ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist, muss eine Anhebung der untersten Besoldungsgruppe zwangsläufig zu einer Anhebung des gesamten Gefüges führen. Das Bundesverfassungsgericht muss nun als Letztinstanz entscheiden, ob der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts rechtswirksam ist, ob also die Alimentation seit 2005 tatsächlich nicht amtsangemessen war.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war die niedersächsische A 2-Besoldung in den Jahren 2005 bis 2016 im Durchschnitt um 3.588 Euro pro Jahr zu gering bemessen, was insgesamt einer in zwölf Jahren um rund 43.000 Euro zu geringen Besoldung entspricht. Der Tiefstwert lag – wie eben schon angemerkt – im letzten vom Gericht behandelten Jahr, also im Jahr 2016, in dem die A 2-Besoldung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um 5.314,43 Euro zu niedrig ausgefallen war.

elCaputo

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #1 am: 15.02.2019 07:00 »
Was hält die niedersächsische Landesregierung davon ab, am Gesamtgefüge gar nichts zu machen, sondern schlicht und ergreifend diejenigen Besoldungsgruppen zu kappen, die nicht amtsangemessen besoldet werden?
Deren Inhaber würden "hochgestuft" und fertig ist der Lack.
In NRW z.B. ist dies geschehen, sodass nunmehr A5 die unterste Besoldungsgruppe darstellt. Freilich wurden nach oben keine Besoldungsgruppen hinzugefügt. In Kombination mit einer insgesamt hinterherhinkenden Besoldung durch alle Gruppen ist es nicht verwunderlich, dass schon nicht einmal mehr ernsthaft nach Spitzenkräften (Amtsärzten z.B.) im Beamtenverhältnis gesucht wird.

Am Ende ist es wie mit dem Abi. Alle bekommen A16 auf niedrigem Niveau. Und die Hauptschule - Entschuldigung, der einfache Dienst, der den Hauptschulabschluss voraussetzt, ist bald gänzlich abgeschafft.
« Last Edit: 15.02.2019 07:07 von elCaputo »

MoinMoin

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #2 am: 15.02.2019 07:59 »
Hier die Zahlen für den gesamten Landesbereich (also nicht nur NI):
A5     4 380
A4     910
A3, A2     205


SwenTanortsch

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #3 am: 15.02.2019 10:11 »
Zukünftig kann die niedersächsische Landesregierung das Besoldungsgefüge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Möglichkeiten ändern - und wird das wohl auch tun, da sie seit 2017 darauf pocht, dass es in Niedersachsen keine nach A2 und A3 sowie nur wenige nach A4 besoldeten Stellen mehr gibt. Nachträglich dürfte das nicht möglich sein; das hat die Landesregierung sowohl 2017 vor dem OVG Lüneburg als auch 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der gerade genannten Argumentation versucht: Da ein solche Argumentation aber fadenscheinig ist, haben beide Gerichte sie vom Ton her recht brüsk und formal mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber es seit jeher selbst in der Hand habe, aktuell verfassungskonforme (und damit für den Landeshaushalt kostspieligere) Besoldungsgesetze zu beschließen, was letztlich ja auch die Aufgabe von Gesetzgebern ist, nämlich verfassungskonform zu handeln.

Eine zukünftige Änderung des Besoldungsgefüges müsste, um verfassungsgemäß zu sein, die Ämterprofile, die Abgrenzung gegenüber den jeweils höheren und tieferen Besoldungsgruppen und das Abstandsgebot beachten. Eine solche Neuregelung dürfte, um zu einer dann amtsangemessenen Alimentation zu gelangen, nicht ganz einfach sein, sonst hätte sie die Landesregierung spätestens 2017 in Angriff genommen, sodass der Landtag sie dann mit der Regierungsmehrheit beschlossen hätte. Vermutlich wird die aktuelle Landesregierung entsprechend vorgehen, also das Besoldungsgefüge ändern, sofern sich das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt - so, wie man die Landesregierungen der letzten anderthalb Jahrzehnte kennt (da braucht man keine ausnehmen; ausnahmslos alle nehmen vielmehr seit 2005 ihre Beschäftigten aus), wird auch das wieder zu einer Klagewelle führen.

Die Grundbesoldung in Stufe 1 betrug ab den 01.06.2016 in A 2 1.851,75, in A 3 1.927,21, in A 4 1.970,01 und in A7 2.119,01 Euro. Aktuelle Berechnungen kommen länderübergreifend zu dem Ergebnis, dass der „Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum […] in sehr vielen Fällen insbesondere in Ballungsräumen z.T. bis hoch in den mittleren Dienst nicht erfüllt“ sei. Es ergäben sich in „allen bislang untersuchten Fällen systematische Probleme, die […] schwerwiegenden Reformbedarf in erheblichem Ausmaß“ andeuteten (Gisela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung, in: Zeitschrift für Beamtenrecht, 66 (2018, S. 228-238, hier S. 237). In Anbetracht der zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht liegenden Entscheidungen werden die nächsten Jahre, so ist zu vermuten, noch recht interessant (und für das eine oder andere Bundesland eher teurer) werden.

Tyrion

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #4 am: 15.02.2019 21:11 »
Das letzte Wort wird hier ja das Bundesverfassungsgericht haben. Man darf gespannt sein, ob dieses hierzu die gleiche Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertritt.

Die Größenordnungen der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Unteralimentation würde Niedersachsen und auch andere Länder finanziell erheblich belasten, so dass diese bei einer weiten Nachzahlungsverpflichtung sicherlich mit der Schuldenbremse nach Art. 109 GG in Konflikt geraten würden. Bezüglich etwaiger Nachzahlungsansprüche dürfte dann auch abzuwiegen sein, ob der Verstoß des Landes gegen den Alimentationsgrundsatz letztendlich schwerer wiegt, als der Verstoß gegen die Schuldenbremse aufgrund von auferlegten Nachzahlungsansprüchen und der hierdurch bedingten Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage.

Die Anhebung der Grundgehälter für die Zukunft würde sicherlich mit Personaleinsparungen und anderen Maßnahmen, wie z. B. Verlängerung der Arbeitszeiten, verbunden werden. Mit zu hohen Erwartungen sollte man daher nicht in die Zukunft schauen.

BeamterBR

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #5 am: 15.02.2019 22:33 »
Das letzte Wort wird hier ja das Bundesverfassungsgericht haben. Man darf gespannt sein, ob dieses hierzu die gleiche Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertritt.

Die Größenordnungen der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Unteralimentation würde Niedersachsen und auch andere Länder finanziell erheblich belasten, so dass diese bei einer weiten Nachzahlungsverpflichtung sicherlich mit der Schuldenbremse nach Art. 109 GG in Konflikt geraten würden. Bezüglich etwaiger Nachzahlungsansprüche dürfte dann auch abzuwiegen sein, ob der Verstoß des Landes gegen den Alimentationsgrundsatz letztendlich schwerer wiegt, als der Verstoß gegen die Schuldenbremse aufgrund von auferlegten Nachzahlungsansprüchen und der hierdurch bedingten Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage.

Die Anhebung der Grundgehälter für die Zukunft würde sicherlich mit Personaleinsparungen und anderen Maßnahmen, wie z. B. Verlängerung der Arbeitszeiten, verbunden werden. Mit zu hohen Erwartungen sollte man daher nicht in die Zukunft schauen.

Die Argumentation mit der Schuldenbremse ist aus meiner Sicht nicht vertretbar. Genauso könnte ich sonst andere defizitäre staatliche Aufgaben zu denen ich als Bundesland verpflichtet bin schlichtweg fallen lassen mit der Argumentation, man müsse die Finanzlage vorrangig berücksichtigen. Für viele Politiker kann man nur an den Personalkosten sparen. Das ist im Regelfall aber nicht so. Diese Argumentation findet sich auf kommunaler Ebene, im Bereich der Bezirke oder Landkreise und auf Landesebene immer wieder und ist schlichtweg falsch.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #6 am: 17.02.2019 11:02 »
Die Schuldenbremse hat ja spätestens seit der Föderalismusreform II Verfassungsrang – ihre Formulierung ist aber so stark (also genauer formuliert: so gezielt) von Formelkompromissen durchsetzt, dass sich erst noch zeigen muss, inwiefern sie wirksam sein wird bzw. womöglich auch eher recht leicht von den oder einzelnen Bundesländern ausgehebelt werden kann, sofern jene irgendwann nach 2020 wieder in konjunkturell bedingt schwerere Fahrwasser kommen sollten. Zugleich besteht spätestens seit 2015 in keinem Bundesland mehr eine Haushaltsnotlage, die allein eine Unteralimentation in Ausnahmefällen rechtfertigen würde.

Gerechtfertigt wäre (und ist) eine Unteralimentation darüber hinaus nur, wenn das jeweilige Bundesland sie in einer schlüssigen und prozedurale Anforderungen erfüllenden Gesamtbetrachtung begründen würde, in der jene Unteralimentation nur ein Baustein unter anderen sein dürfte. Ein „Sonderopfer“ der Beamtenschaft– darauf hat nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seiner ständiger Rechtsprechung durchgehend hingewiesen – ist nicht rechtens, weil nicht mit den aus den aus dem Alimentationsprinzip herrührenden Pflichten vereinbar.

Letztlich war (und ist es weiterhin in nicht wenigen Bundesländern) genau dieses permanente und also verfassungswidrige „Sonderopfer“ der gezielten Unteralimentation, das die Haushaltskonsolidierungen des letzten Jahrzehnts erst ermöglicht hat. Um es an einem Beispiel festzumachen, 2014 hat der Verfassungsgerichtshof NRW festgestellt und für verfassungswidrig erklärt, dass das Land zwischen 2000 und 2014 mittels Unteralimentation rund 36 Milliarden Euro an Gehaltskosten eingespart hat (das Landeshaushalt betrug 2014 62 Milliarden Euro).

Zugleich malen sowohl die jeweiligen Regierungen als auch die entsprechenden Mehrheiten der Länderparlamente das Schreckgespenst der Personaleinsparungen, der Arbeitszeitverlängerung u. dgl. in Schockfarben an die Wand, um nichts davon dann in die Tat umzusetzen, wenn sie gerichtlich in schöner Regelmäßigkeit gezwungen werden, sich in ihren Besoldungsgesetzen an die Verfassung zu halten. Und weshalb lassen sie ihr Schreckgespenst nicht Wirklichkeit werden? Weil das gesamte System an Fachkräftemangel und direkten und indirekten Arbeitszeiterhöhungen, an Qualitäts- wie aber wohl auch an Motivationseinbußen – zusammengefasst: an Verschleiß – ihr Schreckgespenst eben nur ein Untier aus dem Klingelkasten sein lässt. Das System aus gezielten Sonderopfern ist vielfach vollständig ausgereizt – und das wissen die dafür Verantwortlichen auch, auch wenn sie es öffentlich aus ihrem nachvollziehbaren Interesse, am schwächen Glied kosten zu sparen (ihre Beamte können ihnen kaum weglaufen), nicht zugeben.

BStromberg

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #7 am: 21.02.2019 09:24 »
Das letzte Wort wird hier ja das Bundesverfassungsgericht haben. Man darf gespannt sein, ob dieses hierzu die gleiche Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertritt.

Die Größenordnungen der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Unteralimentation würde Niedersachsen und auch andere Länder finanziell erheblich belasten, so dass diese bei einer weiten Nachzahlungsverpflichtung sicherlich mit der Schuldenbremse nach Art. 109 GG in Konflikt geraten würden. Bezüglich etwaiger Nachzahlungsansprüche dürfte dann auch abzuwiegen sein, ob der Verstoß des Landes gegen den Alimentationsgrundsatz letztendlich schwerer wiegt, als der Verstoß gegen die Schuldenbremse aufgrund von auferlegten Nachzahlungsansprüchen und der hierdurch bedingten Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage.

Die Anhebung der Grundgehälter für die Zukunft würde sicherlich mit Personaleinsparungen und anderen Maßnahmen, wie z. B. Verlängerung der Arbeitszeiten, verbunden werden. Mit zu hohen Erwartungen sollte man daher nicht in die Zukunft schauen.
we will see

Iudex non calculat!

Diese Erwäggründe dürften eigentlich keine Rolle spielen.
Rechtsverstoß bleibt Rechtsverstoß.
Ob der bezahlbar ist, steht auf einem anderen Blatt...
was die Gerichtbarkeit eigentlich nicht mehr zu interessieren hat.

Für die mit Personalrecht betrauten Praktiker (nahezu aller Länder) ist das aber auch ein verfahrenstechnisches Dilemma.

NRW hätte die jahrelang schwebenden Verfahren (ruhend gestellt) mit Verweis auf ein Gutachten des eigenen Finanzministeriums in 02/2017 (Az. B 2020 - 14.3 - IV C 4) besser mal platt gemacht... jetzt trommeln die Gewerkschaften mit Blick auf Niedersachsen erneut... es kommen (zumindest bei größeren Dienstherren) hunderte Neuanträge an, die allesamt Arbeitsaufwand verursachen und weiter ruhend gestellt bleiben.

DAS ist nicht mehr vergnügungssteuerpflichtig!
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Buccaneer

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #8 am: 25.02.2019 21:12 »
Bevor das BVerfG nicht inhaltsgleich geurteilt hat (und das kann noch dauern...) wird - auch in Niedersachsen - gar nichts passieren, einfach weil es Geld kostet, welches die Länder für andere Sachen verplant haben. Und ob sich nach einem BVerg-Urteil zeitnah etwas ändert halte ich auch für fraglich, denn das muss ja erstmal geprüft werden, interpretiert werden,...usw. Der Vorgang wird in alter Polit-Manier ausgesessen...

Buccaneer

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #9 am: 04.03.2019 12:28 »
Zumindest mit dem aktuellen Tarifabschluß im Rücken könnte Nds. auch in Bezug auf dieses "Dilemma" verfassungskonforme Fakten schaffen, aber im Gegensatz zu anderen Bundesländern, die schon eine zeit-und inhaltsgleiche Übernahmne zugesagt haben, ist in Nds. noch nichts nennenswertes passiert- nunja, es ist erst Montag...

SwenTanortsch

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #10 am: 08.03.2019 16:23 »
... und nun ist bereits Freitag - anders, als in den meisten anderen Ländern, in denen entweder bereits Übertragungmodalitäten oder zumindest Gesprächstermine mit den Gewerkschaften und Verbänden vereinbart worden sind, befindet sich die niedersächsische Landesregierung offensichtlich weiterhin im Palast des Himmlischen Friedens, soll heißen, es dringt nichts nach draußen. Interessant und mit Blick auf die Eingangsbesoldung in A7 und A9 sind folgende beiden Links des DGB - Niedersachsen rangiert hier in der Besoldung noch hintern den anderen üblichen Verdächtigen wie Rheinland-Pfalz, Berlin oder Schleswig-Holstein auf dem einsamen letzten Platz - würde es eine zweite Besoldungsliga geben, es würde ohne Relegation nach dorthin absteigen.

https://niedersachsen.dgb.de/themen/++co++7d4b242a-40c2-11e9-a78a-52540088cada

https://www.dgb.de/themen/++co++148bbcb2-3da0-11e9-85ac-52540088cada

Der ganze - durchaus interessante - Report findet sich hier am Ende des letzten Links.

Buccaneer

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #11 am: 08.03.2019 18:06 »
Wahrscheinlich rechent Minister Hilbers noch...
Ja, den DGB-Besoldungsreport gibt es ja schon seit mehreren Jahren. Und auch seit mehreren Jahren mit dem mehr oder weniger gleichen Ergebnis - was mir zeigt, dass sich zumindest keine Entscheidungsträger dafür interessieren.
Ich gehe davon aus, dass (wenn überhaupt) erst dann etwas nennenswertes passiert, wenn das BVerfG sich der Sichtweise des BVerwG anschließt und die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Sinne der Kläger fesgestellt hat.  Das klingt pessimistisch? Nun, ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung...

SwenTanortsch

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #12 am: 09.03.2019 09:42 »
Ich höre ihn hier schon alles geben und mit aller Kraft rechnen: "In Niedersachsen erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A7 im Eingangsamt 2237,89 Euro, das macht bei Erhöhung um 3,2 Prozent, Moment, ich hab's gleich, das ist aber kompliziert zu rechnen, Moment, was ist noch einmal Zähler und was Nenner, schwierig, schwierig - ach was, ich überschlag es einfach, 3,2 Prozent mehr sind, sind, ich hab's gleich, Moment, Moment - jetzt hab ich's: sind eindeutig zu viel (war doch gar nicht so schwer). Was sag ich, in Niedersachsen verdienen die zu viel. Da reicht auch eine Erhöhung zum Juni, 1,6 Prozent sind ja auch noch viel."

Der neueste DGB-Besoldungsreport zeigt, dass Niedersachsen 2018 im Eingangsamt von A7 noch auf dem dirttletzten Platz (vor dem Saarland und Berlin) lag, heuer ist es letzter; bei A9 war's 2018 vorletzter vor Berlin und hat nun ebenfalls die rote Laterne. Berlin hat seine Schlüsse aus der Pleite vor dem Bundesverwaltungsgericht 2017 gezogen und erhöht nun die Besoldung überdurchschnittlich. Niedersachsen ist da noch nicht ganz so weit.

druide44

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #13 am: 09.03.2019 09:48 »
Niedersachsen spielt einfach auf Zeit und wartet das Urteil ab, so  hat man noch Zeit und es kostet kein Geld und wenn es soweit ist dars sich die neue Regierung darum kümmern, die Alte kann immer sagen, wir hatten unsere Finanzen im Griff

Nordlicht

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Antw:[NI] amtsangemessene Alimentation
« Antwort #14 am: 09.03.2019 11:33 »
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass es ein Urteil geben wir, dass die Landesregierung tatsächlich zum Handeln (sprich Nachbessern) zwingen wird.