Autor Thema: Mehrarbeit und dessen Abbau  (Read 13842 times)

SToRM

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #15 am: 15.02.2019 21:38 »
Gibt es da eine Rechtsgrundlage ?

Spid

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #16 am: 15.02.2019 21:40 »
Für was genau?

SToRM

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #17 am: 15.02.2019 21:42 »
Einen Gesetzestext bzw. Einen Paragraph der sich darauf bezieht

Spid

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #18 am: 16.02.2019 09:31 »
Ich weiß, was eine Rechtsgrundlage ist. Ich fragte danach, für was genau Du die Rechtsgrundlage wünschst, da wir hier Eibe ganze Reihe von Sachverhalten diskutiert haben.

SToRM

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #19 am: 16.02.2019 09:42 »
Gut morgen, grundsätzlich geht es mir nur um die Frage ob der direkte Vorgesetzte Mehrarbeit anordnen kann und auch anordnen kann wann diese abgebaut werden können .
Gilt dann auch gleiches Recht bei Teilzeitbeschäftigten?

Spid

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #20 am: 16.02.2019 09:49 »
Wie ich schon ausführte:
Der Tarifvertrag regelt nicht das Verhältnis zum Vorgesetzten, sondern das Verhältnis zum AG.
Das gilt auch für die Gesamtheit der allgemeinverbindlichen Normen, da es dem AG überlassen ist, wie er sich selbst strukturiert und wem er welche Befugnis überträgt.

BeamterBR

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #21 am: 16.02.2019 11:54 »
Gut morgen, grundsätzlich geht es mir nur um die Frage ob der direkte Vorgesetzte Mehrarbeit anordnen kann und auch anordnen kann wann diese abgebaut werden können .
Gilt dann auch gleiches Recht bei Teilzeitbeschäftigten?

Unabhängig davon, dass es auch ohne Tarifvertrag gehen würde:

§6 Abs. 5 und 6 TV-L geschriebene Fassung:

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

§7 Abs. 7 und 8 TV-L:

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

 Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,


c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Bei Teilzeitbeschäftigten:

§7 Abs. 6 TV-L noch ganz interessant:

Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 TV-L) leisten
« Last Edit: 16.02.2019 11:57 von BeamterBR »

Spid

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Antw:Mehrarbeit und dessen Abbau
« Antwort #22 am: 16.02.2019 12:30 »
Diese Normen regeln lediglich das Verhältnis zum AG, nicht zum direkten Vorgesetzten.