Mehrarbeit und dessen Abbau

Begonnen von SToRM, 15.02.2019 16:02

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SToRM

Guten Tag Gemeinde

Derzeit beschäftige ich mit dem Thema Mehrarbeit . Wie und in welcher Form darf diese von einem Vorgesetzten verlangt werden?

Und wenn ein Mitarbeiter Überstunden angesammelt hat, wer verfügt über diese , der Mitarbeiter selbst oder der Vorgesetzte ?

Vielen Dank für Eure Unterstützung

Spid

Der Tarifvertrag regelt nicht das Verhältnis zum Vorgesetzten, sondern das Verhältnis zum AG.

MoinMoin

Zunächst müsste man wissen ob und was für eine Arbeitszeitregelung es gibt.
Kernarbeitszeit, Funktionszeit, Gleitzeit,.....gibt es dazu eine Dienst/Betriebsvereinbarung?

Zum anderen ist es mEn regelmäßig mit dem Direktionsrecht des AG vereinbar, wenn er ÜStunden anordnet und dafür eine Person benennt, die dazu weisungsbefugt ist.

Das ganze natürlich immer sozialverträglich etc.

Und dann kommt es darauf an ob man Vollzeit oder Teilzeit ist.
Überstunden sind die Stunden die du auf Anordnung geleistet hast und in der Folgewoche nicht ausgeglichen hast. Dafür gibt es Zuschläge (15-30%)

SToRM

Über das Arbeitszeitmodel kann ich nicht viel sagen , von Arbeit regulär von ca. 6 Uhr bis 14:45 Uhr . In dieser Zeit ist die Anwesenheit auf jeden Fall Pflicht .

Spid

Das ist jedenfalls unzulässig - das sind ja 8,75 Stunden ohne Pause. Es beantwortet aber auch keine der von @MoinMoin aufgeworfenen Fragen

SToRM

45 Minuten Pause sind da mit dabei

Es geht dabei Vollzeit Mitarbeiter

Spid

Pause und Anwesenheitspflicht schließen einander aus.

SToRM

Ok , geht man von aus das man laut Einsatzplan von 06:00 bis 14:45 zum Dienst eingeteilt wird. Dies weiß man auch schon 14 Tage im Voraus . Am Arbeitstag macht man dann eine Pause von 09:00 bis 09:45 Uhr . Um 10 Uhr kommt der direkte Vorgesetzte uns ordnet Mehrarbeit auf aufgrund unvorhergesehner betrieblicher Umstände an.

Wär dies zulässig ?

Spid

Grundsätzlich sind Vollzeitbeschäftigte im TVÖD zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet. Sofern die Ankündigung aus betrieblichen Gründen sehr kurzfristig erfolgen muß, ist auch dies zulässig. Der AG muß dabei aber billiges Ermessen walten lassen und ggfs. Vorbringungen einzelner AN angemessen würdigen. Zudem gelten hier auch die Beteiligungspflichten (BR auf jeden Fall, PR in einigen BL).

SToRM

#9
Gilt dies auch für den tvl?

Und was sind Vorbringungen einzelner AN ?

Spid

Ja.

Vorbringungen - nicht Verbringungen. Der AG muß in Ausübung seines Ermessens die Interessen der AN angemessen würdigen. Wenn also ein AN vorbringt, er hätte teure Konzertkarten/keine Betreuung für die Kinder/..., muß der AG dies bei der Entscheidung, ob überhaupt und wem er Mehrarbeit anordnet, berücksichtigen

SToRM

Ok, das leuchtet ein.

Also stelle ich fest dass er AG Mehrarbeit zuweisen kann .

Wie verhält es such denn mit dem abbauen dieser Mehrarbeit ?

Angenommen der AN hat eine mehrstunde am 01.02.19 getätigt und teilt seinem AG mit das er diese Stunde am 03.06.19 gern früher gehen möchte . Das der AG diesem zustimmen kann ist klar , aber muss er diesem zustimmen oder kann er dem AN direktvsm 04.02.19 sagen das er diese Stunde abbaut indem er eine Stunde später zum Dienst kommt ?

Spid

Das hängt u.a. maßgeblich von bestehenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen ab. Mit der Veröffentlichung des Dienstplans hat der AG jedoch grundsätzlich sein Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ausgeübt, es bedürfte somit - sofern es keine andere Regelung gibt, siehe Satz 1 dieses Beitrags - einer einvernehmlichen Einigung, ansonsten wird die Mehrarbeit zur Überstunde.

SToRM

Kann dir nicht ganz folgen ,

Der diestplan hängt 14 Tage im Voraus und am Arbeitstag sagt der AG das der AN eine Stunde länger machen muss als auf den Dienstplan ausgewiesen ist !?

Dies ist zulässig ?

Spid

Ja, als Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden. Meine Äußerung bezieht sich auf den Ausgleich der Mehrarbeit, nach dem Du frugst.