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[NW] Unterlassene Beförderung NRW Kommune
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Julianx1:
Hallo Liebe Forumsmitglieder,
ich würde gerne mal Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt erfragen:
Aufgrund einer internen Stellenausschreibung mit einer Stelle nach A11 LBesG NRW erhält ein Beamter A10 den Zuschlag und bekommt die Stelle. Die Auswahl wurde aufgrund Anlassbeurteilungen getroffen. Der Beamte hatte ein Sehr Gut. Der Dienstposten nach A12 unbefristet, aber vorbehaltlich der abzuleistenden Erprobungszeit (6 Monate) übertragen. Einweisung auf die Planstelle liegt vor. Die Erprobungszeit endet mit einer dienstlichen Beurteilung und dem Ergebnis der Note Gut. Trotz vorliegen der persönlichen Beförderungsreife und der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen wird der Beamte nicht befördert. 5 Monate nach Beendigung der Erprobungszeit soll der Beamte nun intern umgesetzt werden. Wieder auf eine Stelle mit A10. die bisherige Stelle A11 soll wieder durch Auswahlverfahren nachbesetzt werden.
Ist ein Anspruch auf eine Beförderung entstanden?
was_guckst_du:
...es gibt keinen Anspruch auf Beförderung...
...was ist denn vorgefallen?
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Julianx1 am 19.02.2019 16:10 ---Ist ein Anspruch auf eine Beförderung entstanden?
--- End quote ---
Nein.
BStromberg:
Da Umsetzung/Abordnung/Versetzung hier nicht näher thematisiert werden, beschränkt sich die Antwort auf die (subjektiv als ungerecht empfundene) Nicht-Beförderung:
Es besteht hier leider keinerlei Anspruch auf die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit i.S.e. urkundlichen Beförderung! Diese liegt ausschließlich im Ermessen der Behörde. Das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Beförderungsreife löst keinen diesbezüglichen Automatismus aus.
Durchsetzbar wäre allenfalls die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 59 LBesG (aber dafür liegen erkennbar die zeitlichen Voraussetzungen schon nicht vor).
Wäre ich betroffene Person würde ich nach den Hintergründen der Praxis fragen; dies umso mehr, wenn die Beförderung in Aussicht gestellt worden ist. Wenn es dann tatsächlich bei Bewährung in der Erprobungszeit bei einer wertgleichen Umsetzung auf eine andere A10-Stelle bliebe, würde ich daraus meine persönlichen Konsequenzen ziehen.
So was ist (wenn keine in der Person liegenden Gründe die Maßnahme rechtfertigen) alles andere als wertschätzend!
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