Nun, dem AG steht es grundsätzlich zu, einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren. Bei einer solchen Korrektur obliegt ihm jedoch vor Gericht die Darlegungslast, warum die bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sein soll.
Zitat von: Spid am 20.02.2019 12:01Nun, dem AG steht es grundsätzlich zu, einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren. Bei einer solchen Korrektur obliegt ihm jedoch vor Gericht die Darlegungslast, warum die bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sein soll.Wenn der AG seinen Irrtum korrigiert und weniger zahlt. Dann muss doch der AN klagen und den Nachweis führen.Oder umgekehrt, wie wird festgelegt, wer den Nachweis zu führen hat. Dachte, dass das die klagende Seite machen muss.