Autor Thema: Falsche Eingrupierung E9 klein/groß  (Read 12416 times)

merdina

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Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« am: 20.02.2019 11:41 »
Hallo,

ich hoffe ihr habt einen Rat wie ich mich verhalten soll.

Ich bin seit nun gut 8 Jahren im Öffentlichen Dienst.

Ich wurde mit einer E9 / 3 eingestellt. Bin automatisch nach 3 Jahren in die 4 und nach weiteren 4 Jahren in die 5 aufgestiegen.
Jetzt habe ich einen Brief bekommen das ich angeblich seit meiner Einstellung falsch bezahlt wurde.
Ich wurde nach einer großen E9 bezahlt.
Angeblich wurde ich aber nur mit einer kleinen E9 eingestellt.

Für mich ist dies nirgendwo ersichtlich. In meinem Arbeitsvertrag steht E9 ohne weitere Zusätze.

Ich soll für die letzten 6 Monate entsprechend das zuviel gezahlte Gehalt zurückzahlen und ab sofort entsprechend weniger verdienen da ich ja in der kleinen E9 immer noch in Stufe 3 bin (9 Jahre bis zum Aufstieg in die 4)

Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Hat jemand einen guten Ratschlag wie ich am besten vorgehe?

Es geht durch die 2 Stufen um viel Geld für mich.

Danke

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #1 am: 20.02.2019 12:01 »
Nun, dem AG steht es grundsätzlich zu, einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren. Bei einer solchen Korrektur obliegt ihm jedoch vor Gericht die Darlegungslast, warum die bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sein soll.

MrRossi

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #2 am: 20.02.2019 12:20 »
Der Wortlaut des Arbeitsvertrages wäre in diesem Zusammenhang interessant.

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #3 am: 20.02.2019 12:25 »
Ich tippe auf „Der Arbeitnehmer ist in E9 eingruppiert.“

merdina

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #4 am: 20.02.2019 13:22 »
Im Arbeitsvertrag steht
Der Arbeitnehmer ist in E9 eingruppiert.

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #5 am: 20.02.2019 14:19 »
Ach, wenn ich beim Lotto doch auch so treffsicher wäre...

Der Kanzler

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #6 am: 21.02.2019 10:53 »
Dieser Irrsinn mit der EG 9 zum brechen.

Doso

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #7 am: 28.02.2019 21:12 »
Na immerhin haben sie "nur" die letzten 6 Monate zurückgefordert. Habe von Fällen gehört da wollten sie das gesamte Geld zurück. Hat natürlich nicht funktioniert, aber hey, man kann ja mal...

MoinMoin

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #8 am: 01.03.2019 08:13 »
Nun, dem AG steht es grundsätzlich zu, einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren. Bei einer solchen Korrektur obliegt ihm jedoch vor Gericht die Darlegungslast, warum die bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sein soll.
Wenn der AG seinen Irrtum korrigiert und weniger zahlt. Dann muss doch der AN klagen und den Nachweis führen.
Oder umgekehrt, wie wird festgelegt, wer den Nachweis zu führen hat. Dachte, dass das die klagende Seite machen muss.

Amiga

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #9 am: 01.03.2019 08:20 »
Da würde ich es auch knallhart darauf ankommen lassen. Für eine RV wird es in dem Fall zu spät sein, vielleicht ginge noch ver.di als Backup. Da würde ich mich verklagen lassen; für den Notfall das Geld aber schon zurückgelegt haben.
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #10 am: 01.03.2019 08:25 »
Nun, dem AG steht es grundsätzlich zu, einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren. Bei einer solchen Korrektur obliegt ihm jedoch vor Gericht die Darlegungslast, warum die bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sein soll.
Wenn der AG seinen Irrtum korrigiert und weniger zahlt. Dann muss doch der AN klagen und den Nachweis führen.
Oder umgekehrt, wie wird festgelegt, wer den Nachweis zu führen hat. Dachte, dass das die klagende Seite machen muss.

Das BAG hat in seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis für den Fall der korrigierenden Rückgruppierung ein mehrstufiges Verfahren etabliert. Der TB kann sich zunächst auf die ihm vom AG mitgeteilte Rechtsmeinung zur Eingruppierung berufen. Der AG muß dann die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Eingruppierung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringungen ergibt, daß es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, daß der AG insoweit bei der Rechtsanwendung irrte, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Ist dem AG die Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung gelungen und hat er ggf. die Tatsachen bewiesen, aus denen die objektive Fehlerhaftigkeit folgt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast des TB für solche Tatsachen und Umstände, aus denen folgt, daß ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht.

MoinMoin

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #11 am: 01.03.2019 08:43 »
Gilt das auch, wenn der AG nachweisen kann, dass sich nicht um eine Eingruppierungsirrtum, sondern um ein Buchhaltungsfehler handelt?

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #12 am: 01.03.2019 08:44 »
Auch das wäre ja ein Eingruppierungsirrtum.

MoinMoin

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #13 am: 01.03.2019 12:20 »
Auch wenn nachweislich der Buchhaltung aufgetragen wurde, dass man die Person nach EG9klein bezahlen soll, diese es aber verschlampen? Und um es auf die Spitze zu trieben, dass sogar auf dem Lohnnachweis steht, aber der falsche Betrag überwiesen wurde?

Cool :)

Spid

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Antw:Falsche Eingrupierung E9 klein/groß
« Antwort #14 am: 01.03.2019 12:29 »
Das gehört zu den Tatsachen, mittels derer der AG sein Irren darlegen kann.