Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbesetzung ohne ALII
wedo:
Es ist auch zu prüfen, ob der TB in die EG 5/1 eingruppiert werden kann.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
Dies ist aber meist eine Einzelfall Entscheidung und muss nach KAV Bayern z.B. von der BVS geprüft werden ob eine Gleichwertigkeit für die Stelle vorliegt. Wenn dies gegeben ist, ist die Eingruppierung des TB genau für diese Stelle möglich. Wechselt der TB aber seine Stelle muss wieder neu geprüft werden.
Grüße
WeDo
Spid:
Da es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer der in der Sachverhaltsschilderung genannte Bewerber in E5 eingruppiert sein könnte, bedarf es auch keiner Prüfung. Sofern die Ausbildungs- und prüfungspflicht einer Eingruppierung in E11 entgegensteht, gibt es keine tariflichen vorschriften zur Eingruppierung. Die Arbeitsvertragsparteien könnten dann eine beliebige Vergütung vereinbaren, eine Eingruppierung erfolgte nicht.
Texter:
Wir hatten das Thema kürzlich schon mal. Gibt es dazu Rechtsprechung oder Literatur? Im Rehm Kommentar wird ausgeführt, dass die Eingruppierung in die EG 9a bzw. die EG 4 erfolgt.
Spid:
Bei Rehm und Haufe ist es so, daß sie für alles, was sie sich nicht aus den Fingern saugen, entsprechende Rechtsprechung referenzieren. Teile uns doch bitte mit, womit im Rehm diese Auffassung begründet wird - zumal sie immer dann, wenn sie zu einer E9a führt, ohne daß die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für E5-E9a erfüllt wird, ausdrücklich den tariflichen Bestimmungen widerspricht. Meine Auffassung gründet sich auf §12 TVÖD i.V.m. Vorbemerkung Nr. 7 EGO.
Texter:
Natürlich gibt Rehm keine Quelle an, aber das wusstest Du sicher.
Ich stimme Dir zu, dass der Wortlaut keinen anderen Schluss zulässt.
Aber gelten im Tarifrecht nicht die Auslegungsgrundsätze?
Ich mutmaße mal, dass die Tarifvertragsparteien kein Interesse an der von dir genannten Rechtsfolge ("verhandelt Euer Entgelt") haben. Das hätte man auch einfacher formulieren können. Ziel ist doch vielmehr, dass man ohne entsprechende Ausbildung kein Entgelt nach den EG 5-9a und EG 9b - 12 erhalten soll. Da scheint mir die Lösung von Rehm schon mehr zur Zielerreichung beizutragen.
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