Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbesetzung ohne ALII
Spid:
Geht es um den Ausnahmetatbestand "die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden"?
DiVO:
Ja, um den geht es
Spid:
Wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, entfällt das Eingruppierungshindernis und der Betroffene wäre in E11 eingruppiert. Es sei aber darauf verwiesen, daß es hier eine doppelte Heraushebung zu erfüllen gilt. Erstens muß es sich um ein Spezialgebiet handeln. Das kann regelmäßig überhaupt nur dann der Fall sein, wenn es nicht in jeder Verwaltung vorkommt. Zweitens müssen die Fachkenntnisse des Betroffenen in diesem Spezialgebiet sich erheblich vom üblichen Fachwissen eines TB der entsprechenden Eingruppierung herausheben.
DiVO:
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ich fasse zusammen: wenn die Fachkenntnisse des Betroffenen in diesem Spezialgebiet sich nachweislich vom üblichen Fachwissen anderer TB abheben, dann kann der Betroffene in EG 11 eingruppiert werden.
Wie verhält es sich, wenn diese Fachkenntnisse nicht in diesem Umfang nachgewiesen werden können? Kann der Betroffene die Tätigkeit dann nicht ausüben oder kann er sie ausüben, aber mit niedrigerer Eingruppierung?
Spid:
Es gibt keine tariflichen Regelungen zur Stellenbesetzung. Man kann tariflich einen Schulabbrecher als Apotheker oder Tierarzt beschäftigen. Erfüllt der TB die Voraussetzungen eines Ausnahnmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht, fällt er nicht unter den Ausnahmetatbestand und somit fällt er unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
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