Autor Thema: Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29  (Read 8019 times)

s2madrob

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Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« am: 20.02.2019 14:39 »
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

Ich ziehe nach 8 Monaten Arbeit und Pendeln nun endlich an meinen Arbeitsort um (Bayern). Dementsprechend wollte ich einen Tag Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L (basierend auf § 616 BGB) in Anspruch nehmen.

Die Personalabteilung informierte mich bezüglich meiner Anfrage darüber, dass "wir das nicht mehr machen".
Ist das soweit überhaupt rechtens? Kann mir mein Anspruch darauf verweigert werden? Sollte ich mich damit an den Personalrat wenden?

Vielen Dank und Beste Grüße!

dmmx

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #1 am: 20.02.2019 14:47 »
M.E. ist das nicht rechtens. Begründung erfragen!

lowsounder

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #2 am: 20.02.2019 14:50 »
§29 (1) c: Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

Streng genommen ist es kein dienstlicher Grund näher zu seinen Arbeitgeber zu ziehen.

Wenn die Personalabteiung meint, dass sie das "nicht mehr" machen, bedeutet es, dass es gemacht wurde. Höchst warscheinlich fühlte sich irgendwer davon benachteiligt und hat sich beschwert.

Dienstlicher Grund wäre wenn du versetzt werden würdest und deshalb umziehst.   
« Last Edit: 20.02.2019 14:51 von lowsounder »

s2madrob

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #3 am: 21.02.2019 14:53 »
Da stellt sich mir nun die Frage der Definition.
Laut Google Maps ist die Distanz zwischen bisheriger und neuer Adresse 167km. Dementsprechend würde ich sagen wenn mein Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt, müsste doch ein arbeitsbedingter Umzug und somit ein betrieblicher Grund gegeben sein. Ich kann nun mal dadurch mehr Arbeiten (selbstständige Arbeitszeiteinteilung).

Was ich noch dazu finden konnte:
"Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium "Fahrzeitverkürzung" erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst."

Weiß da jemand genaueres? Ist diese Information korrekt?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #4 am: 21.02.2019 14:56 »
Das ist Steuerrecht und hat mit Tarifrecht nichts zu tun.

Finanzer

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #5 am: 21.02.2019 14:58 »
Genau, in betreffender Ausführung geht es darum, ob die Umzugskosten (ggf. Umzugskostenpauschale) als Werbungskosten abgezogen werden können.

s2madrob

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #6 am: 21.02.2019 15:00 »
Das ist schon mal eine hilfreiche Info. Hatte den Absatz in einem anderen Forum gesehen.

Stellt sich weiterhin die Frage der Definition eines "dienstlich veranlassten Umzugs". Gibt es dafür irgendeine allgemeine Beschreibung oder definiert jeder Rechtszweig das wieder für sich selbst?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #7 am: 21.02.2019 15:26 »
Ein dienstlicher oder betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn er vom AG veranlasst wurde - was nur bei Abordnung oder Versetzung überhaupt denkbar wäre. Ich mag gerade nicht nachschlagen, aber ich meine, Haufe sieht das auch so.

Wastelandwarrior

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #8 am: 21.02.2019 15:28 »
"dienstlich" ist ein Grund, wenn er ausschließlich oder ganz überwiegend vom Arbeitgeber ausgeht. Also Abordnung, Umsetzung oder Gestellung. Der Umzug ist sinnvolles Beiwerk zu einer dienstlichen Maßnahme, die einen anderen Dienstort beinhaltet. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich WESHALB gependelt wurde.

s2madrob

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #9 am: 21.02.2019 15:58 »
Nur zur Info: Gependelt wurde, weil der Wohnungsmarkt am Arbeitsort die Hölle ist. ;D
Stelle kurzfristig zugesagt bekommen, in Pensionen und zur Zwischenmiete gewohnt ne ganze Weile. Hat ewig gedauert hier was bezahlbares zu finden.

Nun gut, damit hat sich das wohl gegessen und ich beantrage regulär Urlaub. Kein Problem. Danke für die Hilfe!
(nebenbei sagte mir die Personalabteilung, dass ich als Beamter problemlos den Tag bekommen hätte...)

Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich auf Grund der Distanz aber definitiv die Umzugspauschale steuerlich absetzen? Das Internet stimmt mir soweit schon mal zu.

Kaffeetassensucher

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #10 am: 21.02.2019 16:25 »
Ich kann nun mal dadurch mehr Arbeiten (selbstständige Arbeitszeiteinteilung).

So sehr ich das nachvollziehen kann (musste selber jahrelang 80 km am Tag pendeln), als Argument würde ich das gegenüber dem Arbeitgeber lieber nicht anführen.
"Ich kann dadurch mehr arbeiten" ... das heißt entweder, du arbeitest bisher nicht deine vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit - oder du bist heiß auf Mehrarbeit/Überstunden.  ;D

s2madrob

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #11 am: 25.02.2019 10:30 »
Ich kann nun mal dadurch mehr Arbeiten (selbstständige Arbeitszeiteinteilung).

So sehr ich das nachvollziehen kann (musste selber jahrelang 80 km am Tag pendeln), als Argument würde ich das gegenüber dem Arbeitgeber lieber nicht anführen.
"Ich kann dadurch mehr arbeiten" ... das heißt entweder, du arbeitest bisher nicht deine vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit - oder du bist heiß auf Mehrarbeit/Überstunden.  ;D

Etwas off-topic:
in meinem Fall funktioniert das tatsächlich. Eingestellt auf 65%, Arbeitszeit komplett selbstbestimmt aber durchschnittlich bin ich ohnehin 100% oder mehr da. Würde sich für den Arbeitgeber rechnen :D Überstunden kann ich nicht mal aufschreiben.

Gerda Schwäbel

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Antw:Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29
« Antwort #12 am: 25.02.2019 13:48 »
Wenn die Personalabteiung meint, dass sie das "nicht mehr" machen, bedeutet es, dass es gemacht wurde.
Das war ja auch bis 30. Juni 1996 richtig, weil der BAT bis zu diesem Stichtag bei privat veranlassten Umzügen zwei Tage Arbeitsbefreiung vorgesehen hatte.