TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Stellenbewertung ist dafür unbeachtlich, weil sie nur die tariflich bedeutungslose Rechtsmeinung des AG darstellt. Wenn Dir eine auszuübende Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen der E9a entspricht, bist Du in E9a eingruppiert.