Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 5677 times)

waftucktuck

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Höhergruppierung
« am: 21.02.2019 11:22 »
Hallo, ich arbeite seit 5 Jahren als Verwaltungsfachangestellte in einer Musikschule. Dort werde ich nach E6 Stufe 4 bezahlt. Jetzt habe ich mich auf eine Stelle in das Schulamt beworben. Diese Stelle hat lt. Stellenausschreibung den Wert einer E 9a Gruppierung. Mir wurde diese Stelle angeboten mit einer Eingruppierung in E8 Stufe 4. Die Begründung  laut Personalamt war, man könnte nicht von E6 nach E9a höhergruppieren. Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass die Bezahlung nach Stellenbewertung erfolgt. Der Leistungsumfang dieser Stelle soll ja auch so bleiben.
Gibt es hier im Forum vergleichbare Situationen oder Erfahrungen?

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 21.02.2019 11:24 »
Fadenscheinige Begründung für : wir wollen uns das nicht leisten, vielleichtz klappt es ja.

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 21.02.2019 11:25 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Stellenbewertung ist dafür unbeachtlich, weil sie nur die tariflich bedeutungslose Rechtsmeinung des AG darstellt. Wenn Dir eine auszuübende Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen der E9a entspricht, bist Du in E9a eingruppiert.

waftucktuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 21.02.2019 11:34 »
Hallo Spid, dass hört sich gut an leider folgt das Personalamt deiner Aussage nicht. Bleibt mir da nur der Rechtsweg ? Oder kann diese Stelle (ich arbeite bereits dort) deswegen wieder genommen werden.

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 21.02.2019 11:38 »
Die Eingruppierung läßt sich im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen. Dem AG ist es verwehrt, einseitig eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vorzunehmen.

was_guckst_du

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 21.02.2019 11:45 »
...die Aussage des Personalamtes ist, wenn sie so erfolgt ist, Blödsinn...

...wenn die Tätigkeit eine Eingruppierung nach EG 9a rechtfertigt, ist auch danach zu zahlen...es sei denn, dir fehlen formelle Voraussetzungen (z.B. kein AL 1)...

...was sagt denn der Personalrat dazu?
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 21.02.2019 11:52 »
Eine Verwaltungsfachangestellte benötigt keinen AL1.

was_guckst_du

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 21.02.2019 11:55 »
....nicht alle, die sich als Verwaltungsfachangestellte bezeichen, sind auch solche... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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waftucktuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 21.02.2019 11:57 »
Danke Spid, als Quereinsteiger habe ich kein AL 1. Verlangt wurde in der Stellenausschreibung eine kaufmännische Ausbildung . Die kann ich auch vorweisen und meine Bewerbung war ja auch erfolgreich nur in der Bezahlung nicht.

was_guckst_du

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 21.02.2019 11:58 »
...na also...das ist der Grund
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Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 21.02.2019 12:01 »
Also keine Verwaltungsfachangestellte.... Welches Bundesland?

waftucktuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 21.02.2019 13:10 »
Hm, NRW, meine Hoffnungen schwinden gerade

was_guckst_du

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 21.02.2019 13:13 »
...dann war die Aussage des Personalamtes doch wohl eher, dass die Höhergruppierung nach EG 9a nicht möglich ist aufgrund des fehlendes AL 1 und die Eingruppierung daher ein Gruppe tiefer, also von EG 6 Stufe 4 nach EG 8 Stufe 4 erfolgt...
Gruß aus "Tief im Westen"

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MrRossi

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 21.02.2019 14:12 »
...bis eine Prüfung nachgeholt ist.

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 21.02.2019 14:16 »
Zu der alsbald die Gelegenheit zu geben ist - und es entsteht Anspruch auf eine Zulage nach E9a.

@was_guckst_du: Was auch nicht zutreffend ist - aber eine Vergütung nach E8 (plus Zulage, sobald der anspruch entsteht) ist nicht zu beanstanden.