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Neubewertung Stelle IT-Bereich (Höhergruppierung)

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Spid:
Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Es handelt sich um einen objektiven Tatbestand, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

lowsounder:

--- Zitat von: Spid am 22.02.2019 01:55 ---Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Es handelt sich um einen objektiven Tatbestand, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

--- End quote ---

...dem eine subjektive Prüfung zugrunde liegt

philbo:
Hallo nochmal,

ich habe noch ein wenig in meinen Unterlagen gesucht.
Also von der Personalabteilung sind die Aufgaben rein formell nicht dauerhaft übertragen worden - dazu gibt es kein Schriftstück.
Es ist aber eine Email vorhanden, die wir in Kopie erhalten haben. Darin ging es um die Frage, ob wir einen Antrag auf Höhergruppierung stellen müssen oder nicht. Die Antwort des Fachdienstleiters Personal war, dass ein Antrag nicht nötig sei. Das Ergebnis der Neubewertung (hatte ich ja bereits erwähnt, dass die Stellen extern bewertet wurden) ziele auf Zeitpunkt nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Aufgaben ab (1.11.16).

Wir hatten dann, wie gesagt, dennoch einen Antrag auf Höhergruppierung zum 1.12.2015 gestellt.

Rein formell ist dies ganze vermutlich recht wertlos, wäre es aber vielleicht von Bedeutung, wenn das später (je nach Ausgang im Haus) gerichtlich überprüft würde?

Spid:

--- Zitat von: lowsounder am 22.02.2019 08:02 ---
--- Zitat von: Spid am 22.02.2019 01:55 ---Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Es handelt sich um einen objektiven Tatbestand, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

--- End quote ---

...dem eine subjektive Prüfung zugrunde liegt

--- End quote ---

Die einzige Institution, der eine Prüfung zustünde, wäre das zuständige ArbGer, mithin also eine objektive Prüfung.

Spid:

--- Zitat von: philbo am 22.02.2019 08:06 ---Hallo nochmal,

ich habe noch ein wenig in meinen Unterlagen gesucht.
Also von der Personalabteilung sind die Aufgaben rein formell nicht dauerhaft übertragen worden - dazu gibt es kein Schriftstück.
Es ist aber eine Email vorhanden, die wir in Kopie erhalten haben. Darin ging es um die Frage, ob wir einen Antrag auf Höhergruppierung stellen müssen oder nicht. Die Antwort des Fachdienstleiters Personal war, dass ein Antrag nicht nötig sei. Das Ergebnis der Neubewertung (hatte ich ja bereits erwähnt, dass die Stellen extern bewertet wurden) ziele auf Zeitpunkt nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Aufgaben ab (1.11.16).

Wir hatten dann, wie gesagt, dennoch einen Antrag auf Höhergruppierung zum 1.12.2015 gestellt.

Rein formell ist dies ganze vermutlich recht wertlos, wäre es aber vielleicht von Bedeutung, wenn das später (je nach Ausgang im Haus) gerichtlich überprüft würde?

--- End quote ---

Für mich stellt es sich so dar, daß Dir vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde und Du sie nach Ende der vorübergehenden Übertragung weiter ausgeübt hast, ohne daß dies vom AG - also nicht irgendwelchem subalternen Führungspersonal - veranlaßt worden ist. Davon ab ist die Aussage des FDL Pers ja auch völlig richtig, da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und ein Antrag dafür weder vorgesehen noch erforderlich ist - außer in den Fällen des §29b TVÜ-VKA; ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA wirkte jedoch auf den 01.01.2017 und nicht auf den 01.12.2015.

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