Autor Thema: Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion  (Read 4832 times)

Tomoro

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Hallo liebe Forumsuser,
Ich arbeite in Bayern im TV-L als Elektroniker (E7 eingruppiert), während meiner Beschäftigung habe ich erfolgreich eine Weiterbildung zum staatl. gepr. Techniker absolviert. Seit dem habe ich ein anderes Aufgabengebiet als vorher (mehr administrative, planerische Arbeiten und Programmierungen) auch wenn diese nicht in meiner Tätigkeitsbeschreibung geändert wurden. 2 Jahre nach meiner Fortbildung habe ich nun auch noch die Leitung der Werkstatt an zwei Tagen in der Woche voll, und an drei Tagen in der Woche gleichberechtig geteilt mit meinem Kollegen. Alles auch nirgends festgelegt. Klar dass solange meine Tätigkeitsbeschreibung nicht geändert wird, kommt auch keine höhere Gruppierung. Nur seit dem 01.01.2019 habe ich nun offiziell von oberster Stelle bestätigt bekommen, dass ich der erste Stellvertreter meines Chefs (im Prinzip die Leitung von 4 Werkstätten) bin, mit Rechnungsanweisungsbefugnis. Im Geschäftsverteilungsplan steh ich auch als Vertreter. Mein Tätigkeitsfeld wurde wieder nicht geändert. Von einer ehemals in der Personalabteilung Beschäftigen habe ich erfahren, dass ein Stellvertreter die selbe Eingruppierung haben sollte wie der den er vertritt. Mein Chef ist Fh-Ingeneur und meines Wissens mit E11 bzw. E12 eingruppiert. Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen oder tariflichen Bestimmung? Oder stimmt das mit der Stellvertretungsregel überhaupt? Hat hier jemand Erfahrung wegen Tätigkeitsfeldänderung in so einem Fall?

Spid

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #1 am: 23.02.2019 13:27 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Wenn der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen möchte, gibt es weder darauf noch auf eine höhere Eingruppierung Anspruch, sie müssen dann aber auch nicht ausgeübt werden. Wortcontainer wie "1. Stellvertreter" sind bedeutungslos. Es kommt auf die daraus resultierende auszuübende Tätigkeit an.

marco.berlin

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #2 am: 23.02.2019 18:49 »
Klingt nach ständigem Vertreter und nicht nur „bloßem“ Abwesenheitsvertreter. Dem was Spid geschrieben hat, ist eigentlich nichts hinzuzufügen und „uneigentlich“ würde ich unverzüglich gegenüber der Personalstelle die Ansprüche auf (möglicherweise) höhere Vergütung anmelden. Vielleicht auch mal den Chef fragen, ob schon ein Bewertungsvorgang auf den Weg gebracht wurde oder du irgendwie da behilflich sein kannst. Hilft das alles nichts, müsstest du wohl das Arbeitsgericht bemühen...

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #3 am: 24.02.2019 18:42 »
Von einer ehemals in der Personalabteilung Beschäftigen habe ich erfahren, dass ein Stellvertreter die selbe Eingruppierung haben sollte wie der den er vertritt. Mein Chef ist Fh-Ingeneur und meines Wissens mit E11 bzw. E12 eingruppiert.

Das ist allerdings Unsinn. Sofern du ständiger Stellvertreter (und eben nicht nur Abwesenheitsvertreter) geworden bist, müsste deine auszuübende Tätigkeit angepasst und entsprechend bewertet werden.

marco.berlin

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #4 am: 24.02.2019 19:19 »
Ich nutz mal und frage selber nach. Es hat sich aktuell aber nichts daran geändert, dass die Abwesenheitsvertretung nicht „bewertungsrelevant“ ist oder gibt es da eine geänderte Auffassung?

Spid

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #5 am: 24.02.2019 19:42 »
Warum sollte die Abwesenheitsvertretung nicht bewertungsrelevant sein? Nach §12 Abs. 1 Satz 3 TV-L kommt es auf die gesamte auszuübende Tätigkeit an. Wenn jemand der vorgesehene Abwesenheitsvertreter eines anderen ist, so ist die planbare Vertretungszeit selbstverständlich mit zu betrachten.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #6 am: 24.02.2019 20:17 »
Genau, wobei die Abwesenheitsvertretung oftmals jedoch eher von untergeordneter Bedeutung bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit ist.

marco.berlin

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Antw:Eingruppierung aufgrund Stellvertreterdunktion
« Antwort #7 am: 25.02.2019 17:20 »
Ja ich weiß, nicht auf andere hören und sich selbst schlau machen... Aussage von Pers. Hätte ich besser wissen müssen  ;)...