Autor Thema: Wechsel zu einer anderen Behörde  (Read 7161 times)

BS68

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Wechsel zu einer anderen Behörde
« am: 25.02.2019 11:59 »
Ich bin Beamter im mittleren nichttechnischen Dienst bei der Telekom und zurzeit beurlaubt, um bei der STRABAG zu arbeiten. Hier steht für mich nun der Wechsel zur ISS an. Im diesem Zusammenhang hatte ich mich dafür interessiert, mich ggf. beim Zoll zu bewerben, da dort wohl zukünftig noch viele Beamte gesucht werden.

Dies hat ein Kollege tatsächlich schon versucht. Der Zoll hätte ihn auch genommen. Die Telekom hat ihn aber nicht gehen lassen, mit Hinweis auf eine Zahlung, die in diesem Fall von der Telekom zu leisten wäre.

Die Beamten, die bei der STRABAG/ISS beschäftigt werden, befinden sich in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis und gehören wohl nicht zum sogenannten Überhang.

Nun meine Fragen:
Ist dies rechtlich zulässig?
Kann man einem Bundesbeamten den Wechsel zu einer anderen Bundesbehörde grundsätzlich verweigern?
Kann man dagegen eventuell auch rechtlich vorgehen?

Matze

  • Gast
Antw:Wechsel zu einer anderen Behörde
« Antwort #1 am: 12.03.2019 09:29 »
Hallo,

natürlich will das die Telekom nicht und verweigert ihr Einverständnis.
Jedoch kann das dem Kollegen egal sein! Sobald er die Ernennungsurkunde des Zolls (oder einer anderen Behörde) in der Hand hält, ist er bei der Telekom raus und beim Zoll drin. Das nennt man umgangssprachlich "feindliche Übernahme".
Die Zahlung die im Raum steht, betrifft Rücklagen für die spätere Pension. Der neue Dienstherr zahlt im Erlebensfalle die Pension, holt sich aber die Rücklagen die die Telekom für die Zeit des dortigen Beamtenverhältnis "angelegt" hat.

Fazit: Wechsel ist selbstverständlich möglich!

Mask

  • Gast
Antw:Wechsel zu einer anderen Behörde
« Antwort #2 am: 19.03.2019 10:04 »
Ist dies rechtlich zulässig ?

Ja, es besteht kein Rechtsanspruch auf Versetzung, da kann Vorschrift (vgl. hierzu § 15 BeamtStG)

Kann man einem Bundesbeamten grds. den Wechsel verweigern ?

Ja, siehe oben.

Kann man dagegen eventuell auch rechtlich vorgehen?

Im Beamtenrecht steht grds. der Verwaltungsrechtsweg offen, ob dieser Erfolgsversprechend ist, ist eine andere Frage

Mir ist aktuell kein Fall bekannt, bei dem sich große Behörden auf Raubernennungen einlassen würden, das zeugt von eher schlechtem Stil und gehört sich grds. nicht.

Was die Versorgungslastenteilung angeht, so sind mW nach nur Dienstherrenwechsel umfasst, wenn
der abgebende Dienstherr dem Wechsel schriftlich zustimmt. Heisst, keine Zustimmung keine Kohle, da kann das Interesse  an einer Raubernennung schnell gegen Null fallen.