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Stellenbewertung und Höhergruppierung

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Sylein:
Guten Morgen zusammen,

vielleicht kann mir von Euch jemand einen sachdienlichen Tipp geben:

Ein im Jahre 2016 begonnenes Stellenbewertung ergab nunmehr, dass meine bislang und auch weiterhin von mir ausgeübte Tätigkeit nicht mit EG 10, sondern mit EG 11 zu bewerten sei.
Es erfolgte eine rückwirkende (= Zeitupunkt Beginn des Stellenbewertungsprojektes) Eingruppierung in EG 11, jedoch im Rahmen einer "Höhergruppierung", also mit Verlust der Stufenlaufzeit und für mich konkret die Eingruppierung in E11 Stufe 2. Ich befand mich zu diesm Zeitpunkt in EG 10 Stufe 3 und es fehlten mir nur noch 4 Monate, um in E10 Stufe 4 zu gelangen. Finanziell also ein Verlust.

Besteht die Möglichkeit, die Stufenlaufzeit zu behalten? Mit welcher Argumentation?
M.E. handelt es sich nicht um eine "Höhergruppierung", da sich an meiner Tätigkeit rein gar nichts geändert hat.
Leider habe ich dazu auch keine Rechtsprechung /Kommentierung gefunden.
Für Hinweise bin ich dankbar.

Vielen Dank für die Hilfe!

MoinMoin:

--- Zitat von: Sylein am 27.02.2019 10:21 ---Es erfolgte eine rückwirkende (= Zeitupunkt Beginn des Stellenbewertungsprojektes) Eingruppierung in EG 11,

--- End quote ---
Das ist nicht korrekt, es muss die Eingruppierung ab Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten erfolgen.
Möglicherweise also ab Einstellung.

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin ist nicht der Zeitpunkt der Bewertung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Änderung der auszuübenden Tätigkeit maßgeblich. Haben sich die Tätigkeiten nicht geändert, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Tätigkeit maßgeblich.

MoinMoin:
Am besten gleich noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wg. "Unfähigkeit" nachschieben  :-*

Sylein:
Danke sehr!
Gibt es ggf. dazu Kommentierung oder Rechtsprechung?

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