Autor Thema: [SN] Beurlaubung Beamter / TB beim selben Dienstherr  (Read 2732 times)

Fragmon

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Es geht um einen Beamten der LG 2.1 (A11) der berufsbegleitend einen Master erworben hat. Für die Laufbahnbefähigung LG 2.2 werden neben dem Master zusätzlich drei Jahre Berufserfahrung auf dieser Ebene benötigt. Der Beamte hat sich auf eine Stelle erfolgreich beworben. Der Dienstherr bietet nun an, dass sich der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen kann, um danach drei Jahre als TB mit der E13 vergütet, die benötigte Erfahrung zu erwerben. Danach wurde die Laufbahnbefähigung anerkannt und man könnte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut berufen. Die Probezeit würde ebenfalls drei Jahre andauern. In diesen sechs Jahren kann natürlich viel passieren, dass einer Verbeamtung auf Lebenszeit entgegenstehen könnte. Besteht die Möglichkeit eine Beurlaubung, so dass der beamte drei Jahre als TB beim selben DH arbeitet um danach in die A13 Sprungbefördert zu werden? Also eine Art insichbeurlaubung oder verstößt dies gegen ein Gesetz bzw. Verordnung, dass so eine Art Beurlaubung und Einstellung beim selben DH verbietet.

Mask

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Antw:[SN] Beurlaubung Beamter / TB beim selben Dienstherr
« Antwort #1 am: 27.02.2019 15:45 »
Wieso werden dem Beamten nicht einfach die Aufgaben übertragen in denen er sich bewähren soll ?!

Ist doch für den Dienstherrn sogar günstiger, der macht mir drei Jahre lang 13er hD Aufgaben und kassiert dafür nur das Amtmannsalär?!

Entlassung mit der Hoffnung auf "Wiederverbeamtung" würde ich nicht machen, da kann zuviel passieren....

Tanari

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Antw:[SN] Beurlaubung Beamter / TB beim selben Dienstherr
« Antwort #2 am: 28.02.2019 10:35 »
Ich kann hier Mask nur zustimmen und möchte noch das Folgende zu bedenken geben:
-   Bleibt während der Zeit als Angestellter die PKV bestehen?
-   Welche Erfahrungsstufe wird bei der Wiederverbeamtung im hD ermöglicht? Ich vermute, es geht von vorne los?

Im Bund gibt es beispielsweise für solche Aufstiege den §24 der BLV. Gibt es bei Ihrem Dienstherrn nicht vielleicht eine ähnliche Regelung?