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[Allg] Stellenbewertung

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wenwirer:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 01.03.2019 13:27 ---
--- Zitat von: smartie123 am 28.02.2019 18:00 ---Kann man dagegen etwas tun?

--- End quote ---

Nein, außer sich bei Unzufriedenheit versetzen zu lassen.


--- Zitat von: smartie123 am 28.02.2019 18:00 ---Habe ich einen Anspruch auf Einsicht?

--- End quote ---

Nein, den Anspruch gibt es nicht.


--- Zitat von: smartie123 am 28.02.2019 18:00 ---Hat jemand auch schon solche Erfahrungen gemacht?

--- End quote ---

Ja, allerdings nicht bei uns in der Dienststelle, sondern bei einer anderen Dienststelle 5 km entfernt - aber man hat ja Kontakt untereinander. Der Beamte bewarb sich letztendlich weg und ließ sich versetzen.

--- End quote ---

Und wie sehen Sie den Anspruch der Personalvertretung?
Kann sie Einsicht verlangen?

MoinMoin:
@Skedee Wedee
sehr schöne ausformuliert, Applaus

Skedee Wedee:

--- Zitat von: wenwirer am 04.03.2019 12:43 ---Und wie sehen Sie den Anspruch der Personalvertretung?
Kann sie Einsicht verlangen?

--- End quote ---

Grundsätzlich nicht. Bei der Stellenbewertung für Beamte wird nicht der Inhaber einer Stelle bewertet, sondern die Stelle als solches selbst. Die Stellenbewertung dient in der Regel der Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes und dient daher grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Die Stellenbewertung erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zustatusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit.

wenwirer:
Nun, wenn jedoch ein Beschäftigter die Meinung vertritt, seine Tätigkeit sei nicht richtig bewertet und den Personalrat um Hilfe bittet, so kann dieser doch nur helfen, wenn er Einsicht in die Bewertung hat, um die Richtigkeit der Bewertung nachzuvollziehen.
Der Arbeitgeber hat ja auch die Verpflichtung, den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben umfassend zu unterrichten.
Würden Sie in diesem Fall den Anspruch des Personalrats auf Einsichtnahme in die Bewertungsunterlagen bejahen?

Skedee Wedee:
Unterstellt, es geht um einen Tarifbeschäftigten (wobei wir hier im Beamtenforum sind): Nein, ich würde (aus Sicht des Arbeitgebers) ebenfalls keine Einsicht in die Bewertung ermöglichen. Warum Pulver der "Gegenpartei" geben? Die Gründe, die zur Eingruppierung geführt haben, sind selbstverständlich mitzuteilen, aber daraus ein Einsichtnahmerecht abzuleiten, halte ich für nicht gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber ein Einsichtnahmerecht gewollt, hätte er es im Gesetz statuieren sollen.

Beispielsweise führt § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW aus, dass der Personal mitzubestimmen hat bei Ein-, Höher-, Um- oder Rückgruppierung einschließlich Stufenzuordnung sowie Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit nach Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgruppe innerhalb einer Entgeltgruppe, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung.

Die Mitbestimmung beschränkt sich jedoch auf die Mitbeurteilung, nicht auf die Mitbestimmung an sich, da schließlich die Eingruppierung durch den Tarifvertrag selbst vorgenommen wird (Stichwort Tarifautomatik). Sofern die Grundlagen vollumfänglich dem Personalrat erläutert werden, auf welcher die Eingruppierung erfolgt, ist meines Erachtens der Mitbeurteilung Genüge getan. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Personalrat eine Kopie der Bewertung bzw. Einsichtnahme darin zu gewähren ist.

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