Autor Thema: Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen Teil 2  (Read 3956 times)

kleri

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Hallo, das ursprüngliche Thema ist leider schon zu, daher hier die Fortsetzung.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111039.msg126405.html#msg126405

Wie kann man folgender Argumentation entgegentreten:
Die Vorbemerkung Nr. 2 S. 1 (Eingruppierung eine EG niedriger, Voraussetzungen für sonst. Beschäftigten liegen nicht vor) könne umgangen werden, indem die Eingruppierung über die Fallgruppe 2 und damit ohne persönliche Voraussetzungen erfolgt. Am Beispiel des IuK-Bereiches würde jede in Entgeltgruppe 6 FG 1 genannte Tätigkeit entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch immer gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (FG 2) erfordern. Damit gäbe es bei Besetzung der Stelle die Möglichkeit, auch ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, in der festgestellten Entgeltgruppe einzugruppieren.

Meines Erachtens ist bei Bewertung der Tätigkeiten die Entscheidung zu treffen, welche Fallgruppe einschlägig ist. Erfordert eine Tätigkeit einen Fachinformatiker, dann brauche ich eben einen Fachinformatiker. Andererseits kann es doch durchaus vorkommen, dass eine Tätigkeit die Anforderungen beider Fallgruppen erfüllt. Wäre in diesen Fällen immer die Fallgruppe 2 anzuwenden?

Irgendwie drehe ich mich an der Stelle immer im Kreis.

MoinMoin

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Antw:Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen Teil 2
« Antwort #1 am: 01.03.2019 12:16 »
Wenn die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, dann ist man eben auch dort angesiedelt.
Wenn die Tätigkeit die eines FI sind, dann ist man eben in der FG1 angesiedelt.
Beides wird mit EG6 entlohnt.
Wenn man aber nur Tätigkeiten eines FI macht und diese Tätigketien nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, und man nicht FI ist, dann bekommt man halt nur EG5.

Ist doch ganz simpel.



Spid

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Antw:Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen Teil 2
« Antwort #2 am: 01.03.2019 12:21 »
Im Kern ist die Anforderung der gründlichen und vielseiteigen Fachkenntnisse eine Steigerung im Hinblick auf eine einer Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit.

nichts_tun

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Antw:Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen Teil 2
« Antwort #3 am: 01.03.2019 18:53 »
Meines Erachtens ist bei Bewertung der Tätigkeiten die Entscheidung zu treffen, welche Fallgruppe einschlägig ist. Erfordert eine Tätigkeit einen Fachinformatiker, dann brauche ich eben einen Fachinformatiker. Andererseits kann es doch durchaus vorkommen, dass eine Tätigkeit die Anforderungen beider Fallgruppen erfüllt. Wäre in diesen Fällen immer die Fallgruppe 2 anzuwenden?

Irgendwie drehe ich mich an der Stelle immer im Kreis.

Wenn die Anforderung gerade die ist, dass eine Berufsausbildung eines FI nicht einschlägig ist, muss entsprechend keine abgeschlossene Berufsausbildung als FI verlangt werden. Dann dürfte im Regelfall FG 2 der EG 6 einschlägig sein. Der Beschäftigte, der dann genommen wird, könnte ein FI-Abschluss haben oder meinetwegen VFA sein. Dieser Beschäftigte wird dann nach der EG 6 vergütet.