Hallo, das ursprüngliche Thema ist leider schon zu, daher hier die Fortsetzung.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111039.msg126405.html#msg126405Wie kann man folgender Argumentation entgegentreten:
Die Vorbemerkung Nr. 2 S. 1 (Eingruppierung eine EG niedriger, Voraussetzungen für sonst. Beschäftigten liegen nicht vor) könne umgangen werden, indem die Eingruppierung über die Fallgruppe 2 und damit ohne persönliche Voraussetzungen erfolgt. Am Beispiel des IuK-Bereiches würde jede in Entgeltgruppe 6 FG 1 genannte Tätigkeit entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch immer gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (FG 2) erfordern. Damit gäbe es bei Besetzung der Stelle die Möglichkeit, auch ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, in der festgestellten Entgeltgruppe einzugruppieren.
Meines Erachtens ist bei Bewertung der Tätigkeiten die Entscheidung zu treffen, welche Fallgruppe einschlägig ist. Erfordert eine Tätigkeit einen Fachinformatiker, dann brauche ich eben einen Fachinformatiker. Andererseits kann es doch durchaus vorkommen, dass eine Tätigkeit die Anforderungen beider Fallgruppen erfüllt. Wäre in diesen Fällen immer die Fallgruppe 2 anzuwenden?
Irgendwie drehe ich mich an der Stelle immer im Kreis.